Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Es wird dahgr die deßfalls dlesseles ausgefertlgte Erklaͤrung nachstehend zur gebuͤhren- 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Gera, den 13. Maͤrz 1844. 
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschneider. 
M. Juchs. 
Zwlschen der Fürstlich Reuß Plauischen der Jüngern Linse gemelnschaftlichen Regie, 
rung zu Gera und der Herzoglich Sachsen Meiningischen Staaksregierung ist wegen gegen- 
leitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen und des dabei zu beobachtenden 
Verfahrens nachstehende Uebereinkunfe verabredet und abgeschlossen worden: 
G. 1. 
Es soll in Zukunst kein Vagabund oder Werbrecher in das Gebler des andern der bei- 
den pohen kontrahlrenden Theile ausgewlesen werden, wenn derselbe niche ensweder ein An- 
gehöriger dessenigen Schaakes ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Helmwe- 
sen zu suchen bat, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Augehöriger eines In gera- 
der Rlchtung rückwärts liegenden Staakes nothwendig seinen Weg nehmen muh. 
. 2. 
Als Staatsangebörlge, deren Uebernahme gegenleleig niche versagt werden darf, sind 
anzuseben: 
a) alle dlejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ebe erzeugt wurden, deren 
Mutter zur Zeit lOrer Gebure in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate 
in Werbindung gelstanden hac, oder, welche ausdrücklich zu Uncerthanen aufgenommen 
worden sind, ohne nachber wieder aus dem Uncerthanenverbande entlassen worden zu 
sepn, oder ein anderwe#tiges Heimathsrecht erworben zu boben; wobei jedoch in Be- 
ziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der Stoatsan- 
gehörigkeit seltstständiger Individuen eingeeretenen Veränderungen auf die Staatsan= 
gehörigkelt der unlelbsiständlgen, d. b. aus der elterllchen Gewalt noch nicht enrlasse- 
nen Klnder derselben von Einfluß seyen? ausdrücklich sestgesetzt wird,
	        
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