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chen, die Mutter zugehsrt. Wenn aber dle Murker unehellcher Kinder ulcht mehr am Le-
ben ist und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit
uͤbernommen, welchem der Vater zugehoͤrt.
8. 7.
Hat ein Staatsangehoͤrlger durch irgend eine Handlung sich selnes Bürgerrechts verlu-
stlg gemacht, ohne einem andern Staate zugeboͤrig geworden zu seyn; so kann der erstere
Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
. 8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dlenstboren, sowle Schäfer und Dorfhirten,
welche, ohne eine selbsiständige Wirtbschase zu baben, in Dlensten stehen, Ingleichen Zöglinge
und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterriches wegen irgendwo verweilen, er-
werben durch diesen Aufenkhalt, wenn derselbe auch länger als gehn Jahre dauern sollte,
kein Wohnsitecht.
Zeilpächter sind den bler oben genannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn
sie nicht für ihre Person oder mit lbrem Hausstande und Vermögen sich an den Orr der
Pachlung Hinbegeben Hhaben.
. 9.
Denujenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend elnem andern Grunde ausgewie-
sen worden, bingegen in dem benachbarken Staate nach den, in der gegenwärtigen Uebereln-
kunft festgestellten Grundsätzen kein Heimwesen anzusprechen baben, ist Lebrerer den Einerste
in sein Gebiet zu gestatten ulcht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeu-
gung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum elnem in gerader
Richtung rückwärts liegenden Scaate zugehöre, welchem dasselbe nicht wobl andere, als durch
das Gebier des erstern, zugeführe werden kann.
. 10.
Sämmrlichen betrefsenden Behörden wird es zur ftrengen Psliche gemache, die Absen-
dung der Vagabunden in das Geblet des andern der bohen kontrablrenden Theile nsche blos
auf dle eigene unzuverläßige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhält-
unß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme elnes Vagabunden conventsonsmäßig ver-