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teten Staates geschleht, unb dadurch zunächst nur der elgene Vorthell des ausweisenden
Staates bezweckt wird, so können sür den Transpore und die Werpflegung der Wagabunden
keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwäres klegenden Sctaace zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach K. 11. in denjenigen Staac, welscher
ton ausgewiesen Hacte, zurückgebracht; so muß letzterer auch die Kosten des Transports und
der Verpflegung erstarten, welche bei der Zurückführung ausgelaufen find.
§. 45.
Können die resp. Behörden über dle Verpflicheung des Staaces, dem die Uebernahme
angesonnen wird, der in der vorslehenden Conveneion aufgestellten Kennzelchen der Verpflich.
tung ungeachtet, bei der darüber stacefindenden Correspondenz sich nicht vereinkgen und ist die
dlessällige Differen) derselben auch im dlplomatlschen Wege ulche zu beseitigen gewesen; so
wollen beide kontrahirende Theile den Sereitfall zur compromlssarlschen Enescheidung eines
solchen dritten deuischen Bundesstaakes stellen, welcher sich mie belden kontrahirenden Thei-
len wegen gegenseitlger Uebernahme der Ausgewlesenen in denselben Verrragsverhälmissen
befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung
bleibt demjenigen der kontrahlrenden Thelle überlassen, der zur Uebernahme der Ausgewiese-
nen verpflichtet werden foll.
An dlese dritce Reglerung Hat jede der bethelllgten Reglerungen jedesmal nur eine
Oarlegung der Sachlage, wovon der andern Reglerung eine Abschrift nachrichtlich mirzuthei-
len ist, in kürzester Felst einzusenden.
Bis dle schiedsrichterliche Enrscheldung erfolgt, gegen deren. Inhalt von kelnem Theile
eine westere Einwendung zulässig ist, bat derjenige Staac, In dessen Geblet das auszuwei-
sende Indiolduum beim Enrstehen der Differenz sich befunden, die Werpflichtung, dasselbe in
selnem Geblete zu behaleen.
. 16.
Worstehende zweimal gleichlautend ausgeferkigee Uebereinkunfe soll in den Landen der
besden kontrahlrenden Theile zur genauesten Befolgung öoffentlich bekanne gemache werden.
So geschehen Gera, den 6. Februar 1844.
Fürstlich Reuß Plauil. gemeinschaftl. Sandes-Regterung das.
(L. S.) von Bretschneider.
M. Fuchs.