Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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ben, ob eln Inceressent rücksichtlich eines von ihm erliceenen Brandschadens als zur Serictär 
gehörig zu betrachten, oder ob ihm elne Indemnisacion zu bewilligen oder zu versagen sey, 
soll mie Ausschluß des Rechtsweges ein cchlederichrerliches Verfahren stolt sinen. Die 
schiedsrichterliche Behörde bestehe aus drel Schiedseichtern, wovon den einen der gegen die 
Sociekät streitende Interessenr, den zweicen der Kreiedirertor ernenne und die beide aus den 
#lsociirten Einwohnern des Bezirkes mit Rücksicht auf Zeugnißglaubwürdigkrit und unradel- 
basten Nuf, ingleichen mir Urbergehung naher Verwandeen des klagenden Soriccätsglicedc. 
gewähle seyn müssen. Den Driteen, welcher als Obmann eintritc, ernennt der Generaldi cr- 
kor aus den Justizbeameen des Wezirkes. 
Den Spruch sällen die beiden ersten Schiederichter; wenn dieselbrn wegen Werschirden= 
beir der Meinung sich niche darüber einigen, so soll die Seimme des Obmamies den Aus- 
schlag geben. 
Gegen den schiederichterlichen Ausspruch sindee nur die Nichtigkeitsklage Statk, welche 
blunen gehmägiger Nocbfrist bel dem ordentlichen Richter anzubringen ist. Leterer erkenmt 
nur über die Frage, ob der angefochtene schiedsrichcerliche Spruch für nichtig zu achten sey 
oder nicht, wobei #in bejahten Falle eine neue schiedsrichterliche Behörde auszustellen iKt. 
6. 18. 
TAusschließung des Rechisweges in allen übrigen Streitsällen, Instanzenzug bei Ergieisung 
von Recursen. 
Für alle übrigen Stcelelgkelten, namentlich über die Aufnahme der Taren, der Brand- 
schäden, über den Vetrag der Indemnisarion, die Zahlungs-Modalitären, dle Zahlung von 
Kosten und bergleichen wird weder drr Rechesweg noch ein schiedsrichterliches Verfabren zu. 
gelassen, sondern es konnen dle. Berhelligten gegen die geschehenen Festsebungen des General- 
dlrectors nur den Rekurs ergreisen. Dieser Rekurs gehe on die Socictäts-Deputarlon, und. 
in Fällen, wo diese nicht in letzter Julkanz entscheidet G. 9.), an das Königlich Prcußische 
Muulsterium des Innern. Ein solcher Rekurs muß binnen vlerwöchemlicher Frift, von Er- 
öfnung der Entscheidung an gerechnek, bei der Rekurs. Justanz angebracht werden. 
5 19. 
Müämien für die Hülssteislungen bei Feuersbrünsten. Bonisfralionen für neuangeschaffle Sprioen. 
Mränmien für die Anzeige oder besärderte Entdeckung boshafter Brandsiister. 
Für Sprlaen über 100 Thaler an Wereh, welche belm Brande eines bei der So- 
cletaͤt versicherten Gebaͤudes innerhalb der ersten zwel Stunden nach Ausbruch des Feuers
	        
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