Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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aus anderen Ortschaften zur Stelle erschienen sind und thaͤtige Huͤlse geleislet haben, werden 
aus der Socielätskasse nach der Reihesolge ihrer Ankunft Prämien zu 8. 6. 4. und 2 Thalern 
verabreicht. 
Eine Plämie ven 2 Thalern erhalten alle auswärtigen wie einheimischen Wasserwagen 
und Seurmsässer, die ersteren, wenn sie binnen der für die Spriten bemerkten Feist, die 
lehteren, wenn sie binnen einer balben Stunde nach Ausbruch des Feuers auf der Brand- 
stelle angekommen siud und wenn von ibnen wenlgstens drei Stunden lang zur Dämpfung 
der Flamme gebolsen worden ist. 
Denen, welche den vorsätlichen Urheber elnes Brandes, wodurch die Socielät in Scha- 
den gebrache worden ist, in der Art zur Anzeige und Entdeckung bringen, daß die gericht- 
liche Bestcafung einteeten kann, werden Prämien bis zum Berage von 200 Thalern zuge. 
sichert. Auch soll denen eine verbältnißmäßige Belohnung zu Theil werden, welche zur Ene- 
deckung eines boshafeen Brandstifters beizutragen gesucht haben, wenn auch die Aulegung des 
Feuers im Wege der gerichtlichen Untersuchung nicht erwlesen werden sollie. 
. 20. 
Schluß es lausenden Trienni#z neue Zählung der Triennien, vom Jahre 1846 an. Beschleunigung 
der für die veränderte Einrichtung nöthigen Verhandlungen. 
Das gegenwärtige Trlennium endige mit dem 31. December 1845., weshalb die ber- 
maligen Inreressenren bis zu demselben Termine im Societätsverbande zu bleiben verpflichtet 
sind. Mit dem Jahre 1846. beglunt eine neue Zählung der Trleunlen für die Sociecät. 
Die zur Ausführung des neuen Reglements norhwendige Abschähung der Gebäude, de- 
ren Classistcatien, und die Aufnahme und Berichilgung der Koacaster sind durch dle bethel- 
ligten Bebörden so zu beschleunigen, daß die Verbandlungen im November d. J. geschlos. 
sen seyn und vor dem 1. December d. J. an den Generaldlrector eingesendee werden können. 
Unsere gemeinschaftliche Regierung bat unker Verthellung des erneuerten Reglemente 
und durch sonstige Anweisung an die bei der Societätsverwaltung beschäftigten Gerlchts- und 
Polieeibehörden daosür zu lorgen, dah die vorgeschrlebenen Abänderungen der Soclelätsverfas- 
ung allenthalben zelilg ins Werk geset werden. 
Schloß Schleiz und Schloß Sbersdorf, am 24. Juni 1844. 
(I. S.) Heine# LXII. (L. S.) vreintig LXXII. 
. Fürst Reuß. L. Fürst Reuß. 
 
	        
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