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A.
Justrucetion
fuͤr die
Bezirks-Abschätzungs-Commissionen.
Dos erneuerke Reglemene für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät von 28. Aprill
1843 bat in den Paragraphen 50, 51, 60 und 92 vorgeschrieben, dali sowohl die Tuxation
der Gebände, zum Behuf der Feklstellung der Höchsten zulässigen Versicherung, als auch
ibre Classiscarion, zum Behuf ber Ermirtelung des Maaßes ihrer Beitcagspflicht nach dem
Grade ihrer Feuergesährlichkeit, und endlich die Ausstellung der Feuer- Sorictäts-Kataster
— zunächst durch Bezirs-Abschätzungs-Commissionen bewirkt werden solle.
Es sind nun zwar sowohl die Stellung als auch die Obliegenheiten der Bezirks= Ab-
schätungs= Commissionen im gedachten Feuer-Societärs-Reglemene selbst angegeben, wes-
balb die Commisston dasselbe, sowie die dazu gehörige Einführungs-Verordnung als seine
Richeschnur zu betrachten hat, außerdem aber wird derselben nachsolgende Justruction
ertheilt.
I. Hinsichtlich der Taxation der Gebände.
Damie kein Eigenhümer veranlaßt werden könne, seine Gebände um eines dabel durch
den Empsang der Brandentschädlgungs-Gelder zu verboffenden Gewinnes willen selbst in
Brand zu slecken, muß bel jeder Abschätzung dle Rücksicht beachter werden, daß kein Ver-
sicherter durch das Abbrennen seiner Gebäude Wortheil baben könne. Dieh ist das vor-
nehmlichste und Haupcprlncip, worauf jede Abschätzung basire seyn muß. Die Abschätungs.
Commission hat michin den Wereh der Gebzude nicht blohz an und für sich zu brurtheilen,
sondern auch die Nebenverhälenlsse zu berücksichtigen, welche im Fall des Abbrennens auf
den größern oder geringern Verlust Einfluß ausüben. Dahln gehört der in vielen Fällen
im Fall elnes Brandes eintrekende mehrjährlge Erlaß an landesherrlichen und guksherrlichen
Abgaben, welcher häusig im Verbälmmisse zum Wertbe der Gebäude sehr bedeutend ist; der
Erlaß des Erbpachtés-Canons; die nachbarlichen Unterstütungen und Hülfelelstungen; das
elwa zuslehende frele Bauholzz der Preis der Baumaterialien an den betressenden Orten,
ibre Enesernung binsschellch der Kosten, welche das Fubrlohn verursachr, dle elwanige Bau-
fälllgkelt des Gebudes und der Umstand, daß es bedeurende Reparamuren erfordert, die