Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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gegen sollen die näheren Bestimmungen, durch welche ber Begriff festgestellt wird, welches 
Gebaͤude oder Gehoͤfte isolirt sey oder nicht, von dem Generaldirector sesigestellt werden. 
Da nun auf das Verhältmiß der isolirken Lage nicht bloß das Maah der größeren oder 
geringeren Entsernung von ondern Gebzuden, sondern auch die Bauart, die Größe, die Hoͤhe 
und der Inhale der Gebäude einen sehr wesenelichen Einfluß ausüben, so bestlmme ich bler- 
durch bis aus Weiteres in diesem Bezuge Nachsolgendes: 
Als isollrt wird ein Gebäude betrachtet, jedoch mit glelchzeirlger Berück. 
sichtigung nachsolgender Bestimmungen ald 3 bis 8: 
1) bei seuersicherem Dache: 
a, wenn es von dem zunächst liegenden Gebäude, sosern dasselbe ebenfalls eln feuersi- 
cheres Dach hart, 
die Hälsee oder darüber der ganjen Länge entserne liege, welche ermitkese wird durch 
dle Zusammenrechnung der Höhe dieser beiden Gebude (von der Dachforst bis zum 
Erdboden gerechner) 
b, wenn es von dem zunächstlirgenden Gebäude, sosern dasselbe ein feuergefährliches 
Dach hat, 
so weit entfernt liegt, als seine und dieses Gebaͤudes Hoͤhe zusammen ausmacht. 
2) Ein Gebäude mie seuergefährllchem Dache wird als (solirt betrachtet: 
a, wenn es von dem zunächstliegenden Gebäude, sosern dasselbe ebenfalls ein seuerge- 
sährliches Dach hat: 
ein und ein halb mal so weit eneserne liege, als seine und dieses Gebäudes Höße zu- 
sammengenommen ausmacht. 
b, Hat das zunächstliegende Gebäue ein seuersicheres Dach, so erlte Oinsichelich der 
Bestimmung der Enesernung das bereits ad 1 b angegebene Verhältniß eln. 
3) Werden in ben vorstehend angeführten Gebzuden feuergesährllche Gegenstände aufbe- 
wahrt, wohu uncer Anderem Stroh, ungedroschenes Getreide, Heu und dergleichen zu rechnen 
sind, oder werden in demselben feuergesährliche Gewerbe bekrieben, so sind außer den bereics 
angegebenen Erfordernissen für isollrte Lagen, bei elnem Jeden der oben al # und 2 ange- 
gebenen Werbältnisse noch 20 Fuß größere Enrfernung ersorderlich. 
4) Um festzustellen, ob ein Gebäuhe in abgesonderter Lage sich befinde, sind endessen nche 
bloß das zunächstliegende, sondern auch dle übrigen benachbarten Bebzude zu berücksscheigen. 
Ein Gebäude ist miehln erst hann als #n abgesonderter Lage befindlich — zu berrachten, 
wenn man sein Verhäleniß zu den eiwanigen übrigen benachbarten Gebäuden und zwar 
ebenfalls nach Maaßgabe der Bedachung, der Höbe, der Bestinmung und des Inhalts dle- 
ser Gebäude geprüst und befunden har, doß die Worschrifeen, wodurch abgesonderte Lage
	        
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