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begruͤndet wird, auch im Verhästniß zu keinem von diesen Gebauden uͤberschrltten worden sey.
5) Fuͤr eine feuersichere Bedachung ist im Allgemeinen zu halten, eine Ziegel· Meiall·
oder auch Bedachung nach Dornscher Methode. Fuͤr eine seuergesaͤhrliche gilt eine Beda.
chung mit Rohr, Holz, Stroh oder Schindeln. Soflte die Abschähungs-Commission in ein-
zelnen Fällen blusichts der Classistcatien irgend einer Bedachung namentlich auch hinsichts
der vorslehend angeführten — zweiselhast werden, so hat sie Hierüber die Enescheidung des
Kreisdlrectors einzuholen.
6) Als seuergesäbrliche Gegenstände sind befonders diesenigen zu betrachten, welche im
Fall eines Brandes eine starke Flamme und Flugseuer veranlassen.
7) Im 65. 59. bestimmt das Reglement, daß, wenn ein Gebäude verschiedene Bedachung.
bat, diejenige Beschaffenbeit des Daches, welche als die seuergeläbrlichste erscheint, für das
Ganze maahgebend seyn solle. Wem daher cin Gebäude auch nic zum Theil eine seuer-
gesährliche Bedachung bat, so muß in Bezug aus die Classincarion des Gebäudes angenom-
men werden, daß es überoll ein seuergesährliches Dach habe. In Bezug auf die Prüfung,
ob esn solches Gebäude von verschiedener Bedachung sich in insolirter Lage besinde, komme
co nicht bles auf denjenigen Theil des Gebäudes an, welcher den benachbarten Gebänden zu-
nächst liege, sondern im Fall der eutferneere Thell des Gebäudes eine seuergefäbrliche Be-
dochung hat, auch auf diesen Tbeil, indem es sehr wohl wegen der früher angesührten Rück-
sichten heyn kann, daß das Gebäude als niche isolirt betrachtet werden muß, eben wegen die.
ses von den benachbarten Gebäuden enfernser liegenden Tbeiles, — indem die Ensernung,
wodurch isolirte Lage begründet wicd, sofern ein Gebäude kein seuersscheres Dach hat — Cide
Abeheilung 2.) bei weitem größer seyn muß. Denselben Einsluß und dieselbe Wirkung.
kam anch die verschicdene Bruutungsart des Gebäudes haben.
er 6. 59. bestimmte ferner, daß Alles, was unker einem Dache gebauet ist, als Ein
Gebäude classiscirt wird. Es machr hierbei keinen Unterschied, wenn die Dächer von ver-
schiedener Höhe sind, indem alle dieienigen Gebäude, welsche sich unmittelbar berühren, als
Ein Gebäude nur in dem Falle betrachtet werden, wenn sie einen Besiber haben.
Dagegen kann eine forklaufende Reibe von Gebäuden, welche verschiedenen Besitzern.
geboren, auch wenn sie sich sämmelich unmletelbar berühren, wie dieß z. B. bei Stäbien-
bäufig der Fall ist. — nicht als Ein Gebäude betrachtet werden. Wenn daher auch die-
ganze sortlausende Reihe dieser Gebäude im Verhäleniß zu anderen Gebäuden als isolire bes
trachlet werden muß, so findet doch dieses Verhälmiß um deßbalb nicht stalt, da diese Ge.
bäude ein Jedes für sich betrachtet werden müssen.
UI. Hinslchtlich der Anfertigung der Orts-Kataster.
Nach §J. 92, des NReglemenes liegt die Ansertigung der Orts-Kataster den Bezirkes