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Abschaͤtzungs · Commissionen ob und nach F. 51. soll die Abschaͤbung der Gebaͤube, worunter
auch ihre Classification verstanden wird, und die Anfertigung der Kataster ein Werk seyn,
so daß im Allgemeinen mit Ausnahme von Streitigkeitsfäͤllen, wo eine speeielle schriftliche
Taxe erforderlich wird, die Aussüllung der Rubriken des Karasters die schrifeliche Taxeersetzt.
Bei diesem Versahren versteht es sich von selbst, dah dle Abschöhungs-Commissarien
vor der Aussällung des Katasters gunächst für sich nach den desfallsigen Worschriften des
Reglements und dieser Justruction elne Tare aufskellen, sowie die Ermitcelung vornehmen,
in welche Classe dos Gebäude gebörc. Hierbel dient ihnen das dem Reglemene angebesete Sche-
ma 4 einer schristlichen Taxe zum Leicsaden. Nachdem dles geschehen, wird das Resulkat
dieser Abschätzung und Ermiltelung der Classe, soweit dosür Rubriken vorhanden sind, ins
Kataster eingetragen. Damit aber die Kataster demnächst niche abgeändert zu werden brau-
chen und damit die Abschätungs-Commissson nicht elwa Behuss der Aufnahme einer peelel-
len schristlichen Taxe nach einem Orte, welchen sse bereits verlossen bat, zurückkehren müsse,
ist es bochst wichtig, daß die Abschätzungs-Commisston die betreffenden Interessenten fosore
von dem Resultate ihrer Abschätung in Keuntniß setze und sich darüber informire, ob elner
derselben elwa Einwendungen gegen die Abschätung erheben wolle. Wo dieh wahrscheinlich
ist, muß das Kataster vor der dreitägigen Hräelusofrist, binnen welcher sie ihre Einwendun-
gen gegen die Tare ausgeführt baben müssen (F. 51.), wo möglsch niche ausgesüllt werden.
Es wird alsdann die Setelle im Kacaster offen gelassen, evenlualiler nach entschiedenem
Svreite ausgesüllt. Oer Interessenr ist dobei darauf aufmerksam zu machen, daß er nach
+K. 139. des Reglementes in dem Fall die Kosten, welche die Reclamatlon verursachr, zu
tragen habrn werde, wenn seime Beschwerde unbegründet besunden wird. Außerdem ist lomm
nach dem, dem Reeglement beigesügten Schema 4 elner schristlichen Taxe oberflächlich vor-
Jurechnen, weshalb, so wie geschehen, abgeschätzt und classifielrt sey.
Den Inceressenten stehet in Bezug auf die Abschähung und Classisteaelon nach F. 5.
52. und 60. ouch noch der Recurs an den Generaldsreccor und in letzter Instanz an die
Soriekéts-Depucation zu. Diese Enescheidungen werden indessen nicht abgewartet, sondern das
Kataster kann bereits vorher ausgefuͤllt werden.
Nach dem Reglemene 8. 61. ist fuͤr dle verschledenen Classen der Gebdude eln ver-
schiedenes Beltrags · Verhoͤltniß festgesetzt. Damlt es indessen nicht noͤthig ist, verschledene
Beitroͤge fuͤr elne jede Classe auszuschrelben, so wird in dem Kataster außer der VWerzelch--
nung der wirklichen Versicherungs · Summe, dilese von jedem elnzelnen Gebaͤude je nach selner
Classe in der Art redueirt, daß von dieser reducirten Summe mit Beobachtung der Bel-
trags-Grundsätze, der Beltrag selblt — glelchmöhlg erhoben werden kann.
Dieß wird dadurch errelche, daß jede elnzelne Wersicherungssumme der Gebzube und