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ergeben haben, ohne jedoch hlerdurch an dem in der Convention ausgesprochenen Prinzipe,
daß dle Unterehanenschafe elnes Indivlduums jedesmal nach der eigenen inneren Gesegebung
des betressenden Staares zu beurtheilen sey, etwas ändern zu wollen, binkünftig und bls auf
Weiteres nachstehende Grundsätze gegenselelg zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar
zu a.
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Oewalt noch nicht entlassene Kinder
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und ohne daß es einer el-
genen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤndeten Rechts der Kinder bebuͤrfe, derjenl-
gen Staatsangehoͤrlgkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbst-
staͤndlgkeit ihrer Kinder erwerben,
laglelchen
2) daß dagegen elnen solchen Einfluß auf dle Staaksangebörigkele unselbststaͤndiger ehe-
licher Kinder, dlejenigen Veränderungen ulche dußern können, welche sich nach dem
Tode des Waters derselben in der Staatsangehörigkelc lbrer ehelichen Muner erelg-
nen, indem vielmehr über die Staatsangehörlgkeit ehellcher unselbstständiger Kinder
lediglich dle Condition ibres Vaters entschelder, und Veränderungen in deren Staats-
angehörlgkelt nur mie Zustimmung ibrer vormundschaftlichen Behörde elnereten können.
Ferner foll.
zu b.
die Verbindlichkeit elnes ber contrahlrenden Staaten zur Uebernahme eines Indlviduums,
welches der andere Stagc, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszu-
welsen beabsscheige, in den Fällen des §. 2. c. der Conventson eintreren:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden sollz
verheiratbet und auherdem zugleich eine elgene Wirehschafe gesühre ba#, wobel zu. nd-
berer Bestimmung des Begriffs von Wlreh schaft anzunehmen (#st, dah solche auch
dann schon einerele, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Arc,
als im herrschafellchen Gesindedienste, Beköstigung verschafft Hat;
oder.
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, ber ihn uͤbernehmen soll, verheirathet,