Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Viercer Artikel. 
Alle Erjeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einsubr oder Aussuhe 
geselich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nacional. Schissen wird Stau 
finden können, sollen in gleicher Weise auf Schissen des andern vertragenden Theils dorthin 
eingeführe oder von dore ausgeführt werden künnen. 
Die Waaren, welche auf Schissen des einen oder des andern Thells in die Häfen des 
Jollvcreins und Belgiens eingeführe werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Transi, oder 
zur Miederausfuhr bestimme, oder endlich nach dem Belirben des Eigenehümers oder seinee 
Machthaber in Encrepot gebracht werden können, ganf unter denselben Bedingungen und 
ohne größeren Magazin-Gebhren, Bewachungs. oder sonskigen Kosten dieser Urk unterwor- 
sen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Natlenal-Schiffen angebrachten Waaren un- 
terliegen. 
Fuͤnfter Artikel. 
Die Waaren jeder Art ohne Unterschied des Ursprunges, welche direct aus den Häfen 
des Zollvereins in die Haͤfen Belglens auf Schissen eines ber Staaten des Zellvereins, eben 
so dle Waaren, welche direct aus den Haäfen Belgiens in die Haäͤsen des Zollvereins auf 
Belgischen Schiffen eingefuͤhrt werden, sollen in den beiderseitlgen Häsen weder andere noch 
boͤhere Elngangs- oder Ausgangs-Abgaben eutrichten, auch kelnen auberen Foͤrmlichkeiten un- 
tetworfen werden, als wenn die Einfuhr auf National · Schissen erfolgte. 
Auf gleiche Weise sollen die Waaren jeder Art behandelt werden, welche aus den Haͤ- 
sen Belgiens auf Schlsfen des Zollvereins oder aus den Häfen des Zollvereins auf Brlgi- 
schen Schiffen, wohln auch die Bestimmung derlelben seyn möge, ausgesühre werden. 
Separat Areikel. 
MWöbrend die Ladungen der Schisfe des Zollverelns, wesche in indirecter Fabrt nach 
Belgien kommen, Disserential. Zöllen unkerworsen Und,, follen die Belglschen Schisse, welche 
in dle Häfen des Jollvereins Ladungen einführen, die weder in einem Hasen des Zollver- 
esns noch in einem Hafen Belgiens geladen s#ad,, elne auperordentsche Flaggen-Abgabe ent- 
richten, welche die Hälfte des gegenwärelgen Sates dleser Abgabe uscht überstelgen wird. 
Dlese Bestimmung soll bis zum ersten Jannar ein tausend acht hundert acht und vier-
	        
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