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Slebenter Artikel.
Die Praͤmien, Zollverguͤtungen oder andere Beguͤnstigungen dieser Art, welche in den
Staaten eines der beiden hohen vertragenden Thelle den National-Schiffen oder deren
Ladungen bewilligt sind, oder bewilligt werden koͤnnten, sollen in gleicher Weise sowohl den
Schiffen des andern Theils, als auch den Waaren bewillgt werden, welche direct auf den
Schiffen des einen oder des andern Theiles von dem einen Lande nach dem andern einge-
fuͤbrt, oder, wohin auch die Bestimmung derselben seyn moͤge, ausgesuͤhrt werden.
Eine Ausnahme jeboch hiervon und von den Bestimmungen des ersten und vierten
Artikels soll in Betreff der Beguͤnstlgungen Statt finden, deren die Ergzeugnisse der Na-
tional· Fischerei und der Handel mit Salz gegenwaͤrtig genießen, oder in Zukunft genießen
moͤchten.
Achter Artikel.
Die Unterihanen eines jeden der belden vertragenden Theile werden sich in Bezlehung
auf die Ausuͤbung der Küsten= Schisssahrt den Gesetzen unterwersen, welche in dieser Hin.
sicht in jedem der Sctaaken der beiden bohen verkragenden Tbeile gegenwäreig bestehen, oder
in Zukunft angeordnet werden möchten.
Neunter Artikel.
Die Schifse des Zollvereins, welche nach einem der Häsen Belgsens kommen, und
die Schisse Belglens, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, und wesche
daselbst nur einen Theil lbrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, bah sie sich
nach den Gesehen und Reglemenes der Staalen der beiden boben vertragenden Thelle rich-
bcen, den nach elnem andern Hasen desselben oder eines andern Landes bestimmeen Thell der
Lodung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Thell der Ladung
irgend elne Abgabe, außer wegen der Bewachung, zu enrrichten.
Zebnter Artikel.
Die Schisse des einen der beiden Hohen vercragenden Theile, wesche in elnem der
Häfen des andern Theiles im Nothfalle einlausen, sollen daselblt weder für das Schif
noch säc dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen bie National=