Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Schiffe in glelchem Falle unterworsen sind, vorausgeseßt, daß die Nothwendigkelt des 
Einlausens geisebölich festoestellt ist, dab serner dlese Schisfe kelnen Handesverkehr trelben 
und daß sie sich in dem Hasen niche länger aushaleen, als dle Umstände, welche das Ein- 
laufen norhwendig gemacht haben, erbeischen. 
Eilster Artikel. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruches eines Schisses des einen der pohen 
verkragenden Thelle an den Küsten des andern wird dem Kapikän und der Mannschaft so- 
wohl für ihre Personen, als auch für das Schisf und dessen Ladung alle Hülse und Bei- 
stand geleister werden. Die Maahregeln wegen der Bergung werden nach Maaßgabe der 
Landeêgesetze Seaitt sinden und es werden keine höheren Bergungskosten encrichter werden, ols 
dlesenigen, welchen dle Narlonalen im gleichen Falle unkerworsen seyn würden. 
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgabenentrichtung verpflichtet seyn, es s## 
denn, daß sie in den Werbrauch übergehen. 
Zwoͤlfter Artikel. 
Die vorhergehenden Bestimmungen, (Artikel eins, zwei, vier, fünf, sechs, sieben und 
neun) sollen sowohl auf die Scheffsohrt zur See, wie auf die Flußschifffahrt Anwendung 
finden, so daß namentlich in Bejiehung auf Abgaben von der Waale, auf Abgaben der 
Schiffsahre, sey es für das Schiff oder für die Ladung, serner binsichrlich der Patent- und 
aller anderen Abgaben eder Auflagen irgend elner Arc oder Benennung, die Schlffe des 
andern vertragenden Tbeiles weder mit anderen noch mit Höheren Abgaben belegt werden 
können, als dlejenigen, denen die National-Schisse unterliegen. 
Dreifehnter Artikel. 
Die belderselelgen Konsuln sollen besuge seyn, die Matrosen, welche von Schiffen ihrer 
Natien delertirt seyn lolleen, sestnehmen zu lassen und ste an Bord eder ihre Heimach zu- 
rückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortsbebörr.. 
wenden und durch Mictheilung der Schiffs-Register oder der Musterrolle oder durch ondere 
amtliche Dokumente, im Ociginal oder in gehörl3 beglaubigter Abschrist, den Beweis füb- 
ren, daß dle reclamirten Judividuen zu der betreffenden Mannschaft gehöre haben. Auf 
die in solcher Weise gerechtsertigte Reclamatson foll die Auslieserung ulche versagt werden 
können. Es soll thnen aller Beistand gewöhrt werden für die Aufsuchung und Festnahme
	        
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