Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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dle Transit= Abgabe wird eben so auf einen Halben Silbergroschen vom Zollzen#ner in 
Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche von Belglen aus durch das Gebier des 
Zollvereins geben und auf der deutschen Grenze von Saarbrück bis M#ttenwald eln- 
schließlich ausgehen und umgekehrt; 
c) die Durchgangsabgabe wird auf zehn Silbergroschen vom Zollzenener in Beziebung 
auf die Serassen ermäßige, welche das Gebiet des Zollvereias durchschneiden, um auf 
der Grenze zwischen Mittenwald ausschließlich und der Donau einschließlich auszu- 
gehen. 
Die Transtt-Abgabe, welche süc nachstehende Gegenstände, nämlich baumwollene Waa- 
ren, neue Kleider, Leder und Lederwaaren, Wollse, wollen Garn und wollene Waaren be- 
stebt, wird sür jebr nur auf sunszehn Silbergroschen für die im Tarise des Zollvereine, 
dritte Abiheilung, zweiter Abschnitk, bezeschneten Serohenzäge ermapigt. 
Achtzehnter Artikel. 
Die Frelheit des Durchganges durch Belglen wird, mit Befrelung von allen Abgaben 
fuͤr den Durchgang auf der Belgischen Eisenbahn, sowohl fuͤr dle Waaren aufrecht erhal- 
ten, welche aus den Staaten des Zolloereins kommen, als auch für die, welche dortln ge- 
ben, nach Maahgabe der darüber gegenwärtig bestehenden Geskimmungen. 
Die Abgabensreihelt, deren Tuch. Kasimlr= und gleichartige Waaren in Belgien bei 
dem Durchgonge auf der Eisenbahn genleßen, wird auf den Durchgang dieser Gegenstände 
auf sedem andern Wege ausgedehne. 
Die Durchgangsabgabe für Schieser, welcher aus dem Zollvereine kommt, nach Bel- 
gien über die zu dem Zwecke geöstneten Zollämter eingeht und über die zum Durchgange 
geöffnecen Aemrcer an der Grenje zwischen Belgien und dem Zollverelne ausgehfoll nach 
der Wahl des Berhelligten auf funfzehn Cemimen für bundert Franken an Wereh, oder 
auf fünf und zwanzig Cencimen für Hundere Kilogramme ermößigk werden. 
Der Durchgang der Lohriude aus dem Großberzogihume Luxemburg nach den Scaa- 
ten des Zollvereins durch Belgien über die gemeinsam zu verabredenden Zollämter soll von 
allem Zolle frei seypn. 
« Neunzehnter- Artikel. 
Das Eisen Belgischen Uesprunges soll bel dem Eingange in die Staaten
	        
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