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des Zollvereins uͤber die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern zugelassen werden, wie
folgt:
) bas under Lit. A. im Tarise des Zollvereins bejelchnete Eisen (Roheisen, Bruchelsen
und so weiter) mit einer Ermaͤßigung von funfzig vom Humdert auf die mit dem er-
sten September achtzehnhundert vier und vierzig eingetretene allgemeine Abgabe;
50) das unter Lit. B. des gedachten Tariss bezelchnete Eisen zu dem Satze von einem
Thaler sieben und einem halben Silbergroschen vom Zentner, das heißt mit einer Er-
mähigung von funfsig vom Hundert auf die mie dem ersten September achtjehnhun.
dert vler und vierzig eingerretene Zellerhöhung;
c) die anderen Galtungen saconmirkes, verarbeitetes oder unverarbeitetes Eisen, Eisenwaa-
ren jeder Ark, welche unter den solgenden Karegorien desselben Taorifs begriffen sind,
zu den durch dlesen Tarlf sestgestellren allgemeinen Abgabesäben.
dan ist übereingekommen, daß, wenn die Eingangsabgaben auf die vrrschiedenen Ka-
cegorien von Eisen und Eisenwaaren erhöhe werden sollten, diese Erhöhung sich wäßrend
der Dauer des gegenwärtigen Verkrages nicht auf die aus Belgien kommenden Gegenstände
erstrecken wird, und daß, wenn im Gegentheile die Abgaben ermäßiget werden sollten,
diese Ermähigung auf die gedachten Gegenstände in der Weise Unwendung Puden wird,
daß den Belgischen Erzengnissen dieselbe Begünstigung auf das Elsen der erlsten und zwei-
bcen Kategorie und die Gleichbeit der Behandlung bei der Einsuhr für das verarbeitete oder
nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kacegorien bewahrt wird. "
WennesicdochinFolgevonErmäßigtmgendesZollvekeinssTaktfsdahisssommen
sollte,daßdieBrgünstigtdigvonfünfSilbkkgkosrhmbeidekKategokieaundvonsieben
undeincmhalbenSilbergkoscbkstbkldes-Kategorielinichtthsfi«-hkbaksvüre,von-zu
Gunsten der genannten Gattungen Belgischen Eisens unter den vor dem ersten September
acht zehnhundert vier und vierzig bestandenen allgemeinen Tarif herabzugehen, so wuͤrden
alsdann die briden hohen vertragenden Theile sich uͤber die Belgien bei dem Eintriile jener
Ermaͤßigungen zu gewaͤhrenden Kompensationen verstaͤndigen.
Zwanzigster Arcikel.
Die in dem Zollvereine bestehenden Ausgangsabgaben auf Wolle sollen in Beziebung
auf die für Belglen bestimmte Wolle um die Hölste ermäßiger werden.