Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Die in Belgien bestehende Eingangsabgabe auf Mobewaaren, welche aus dem Zoll· 
vereine berrübren, soll auf den Saß von zehn vom Hundert vom Werthe wieder berge- 
stellt werden, sowle derselbe sich aus dem Belgischen ZollTarise vor dem Belglschen Arrd## 
vom vierzehnken Juli achtzehuhundert drel und vierzig ergiedt. 
Werkjeuge und Justrumente von Eisen und Stahl, welche aus dem Zollvereine her: 
rühren, sollen bei dem Eingange in Belglen keinen böheren Abgaben, als gegenwärtig be- 
stehen, unterworfen werden. 
Eben dasseibe ist in Beziehung auf Baumwollenwaaren jeder Art und desselben Ur- 
sprunges verabreder. 
Mineral-Wasser aus dem Zollvereine ist srel von Eingangsabgaben in Belgien. 
Fünf und zwanzigster Artikel. 
Belgien wird sortsahren, Westhhälisches oder Braunschweigisches Leinengarn bis zu eis 
ner Quantilät von zweihundert funfzigkausend Kilegrammen fährlich zu der Abgabe von fünf 
Centimen für hundert Kilogramme zuzulassen. 
Secho und zwan jigster Actikel. 
Das Gesetz vom sechsken Juni achtzeßubunderk neun und dreißig in Betreff der Han- 
delebejiebungen Belgiens zu dem Großberzegehume Luxemburg wirb aufrecht erhalten. 
Sieben und zwanzigster Artikel. 
Um die Hanbelsbezlehungen und den Durchgangsverkehr zwischen den Staaten ber bei- 
den hohen vertragenden Theile zu begönstigen, ertheilen dieselben sich gegenseitig die Zusiche- 
rung, den Werkehr auf ibrer Landgrenze so leicht, so schnell und ° wohlseil als möglich zu 
machen; wenn auf der einen oder der andern Seite Vorsichtsmaaßcegeln fuͤr nothwendig er- 
achtet werden, um Mißbréuchen vorzubeugen, oder solche zu besestigen, so sollen diese Maaß- 
regeln in der Weise eingerichtet werden, dah ste weder der Lelchtigkelt, noch der Schnellig. 
kest, noch der Wohlseilbeie der Transporte aus den) Geblete des elnen noch dem des andern 
der beiden hohen vertragenden Thelle Eintrag thun. 
Acht und zwanzisster Arelbel. 
Die belben bohen vertragenden Thelle behalten sich vor, durch elne zu dem Ende ab-
	        
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