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angehoͤrigkeit selbststaͤndiger Judividuen eingetretenen Weraͤnderungen auf die Staats-
angehoͤrigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlas-
senen Kinder derselben, von Einfluß seyen?
) über Erlangung der Staatsangepörigkeit durch ausdrückliche Aufnahme zu Unterthanen,
„) über die §. 2. c. der Convenkion erwähme Begründung der Staatsangebörlgkele durch
Verheirathung unter UAulegung eigener Wirthschaft, sowle über die Beschoffenheic des
roct gleichsalls gedachten jehnjährigen Aufenchals und den Begriff der Wirthschafts-
sübrung,
nicht minder
4) über den Begriff der im §S. 6. der Ueberelnkunse erwähnten Heimathlosen und über
die Staatsangehörigkelt solcher Kinder derselben, von welchen das vierjehnte Lebens-
jahr gurückgelegt ist,
ergeben haben, Uind die beiderseitigen Scaatoreglerungen, ohne hierdurch an dem, in der Con-
vention ausgesprochenen Principe elwas ändern zu wollen, dah die Unterthanenschafe
elnes Individuums jedesmal nach der eigenen inneren Gesehgebung des betessenden Staates
zu beureheilen sey, dahin überelngekommen, binkünsilg und bis auf Weikeres gegenseitig nach-
stebende Grundsähe zur Anwendung gelangen zu lossen, und zwar
zu a.
4) dah unfelbsiständlge, d. b. aus der ellerlichen Gewalt noch nicht enklassene Kinder
schon durch die Handlungen ihrer Eltern on und für sich und ohne dag es einer
elgenen Thärigkelt oder eines besonders begründelen Rechis der Kinder bedüefte, der-
senigen Staatßangebörigkeit cheilbastig werden, welche die Eltern während der Un-
selbslständigkelt ihrer Kinder erwerben;
inglelchen
2) dah dagegen einen foschen Elnftuh auf dle Staatsangehörigkeit unselbstständiger ebell-
cher Kiuder dlejenlgen Veränderungen nicht äuhern können, welche sich nach dem Tod
des Vaters derselben in der Staatsangehörigkelr shrer ebelichen Muter erelgnen, l#-
dem vielmehr über die Staatsangehörigkelt unseibstlt ändiger ehellcher Künder Lediglich
die Condition ibres Waters entschelder, und Veränderungen in ihrer Staatsangehoͤrig·
kelt nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde elntreien koͤnnen.