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MNaͤchstdem sollen
zu b.
duch diesenigen als ausdrückslch zu Uncerthanen ausgenommen bekrachtet werden, wel-
che zwar ulche in dem Seaate geboren sind, aber dem Seaate im Kriege oder im
Feleden Dlenste geleistee haben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dienst=
verhaͤltnisses und den im Mllltafr erlangten Rang.
Ferner soll
zu c.
dle Verbinbslchkeie elnes der contrahirenden Staalen zur Uebernahme eines Indiol-
duums, welches der andere Staar, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig ge-
worden, auszuwessen beabsicheigt, in den Fällen des §. 2. c. der Convention elntreten:
4) wenn der Auszuwessende sich ln dem Scaate, in welchen er ausgewiesen werden soll,
verbetrathee und außerdem In dem nämlichen Staate, wenn auch an verschiedenen Or-
ken dessesben, elne elgene Mirobschafe geführe hat, wogegen, lm Falle diese beiden Er-
sordernisse niche zusammenereffen, derjenige Staat, welchem der Ehemonn angehört,
auch die löm angerrauele Ebesrau aufsunehmen verpflichter ist.
Dabel soll zur nähern Bestimmung des Begrisses von Wirehschaft angenom-
men werden, daß solche auch dann schon elnerete, wenn selbst nur einer der Eheleute
sich ouf elne andere Arc, als im berrschaftlichen Gesindedienste, Bekestligung ver-
schafft hat;
oder
–
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Scaate, der ihn übernehmen soll, verbelrothet,
jedoch darin sich zehn Jahre ohne Umterbrechung ausgehalten har, wobel es dann auf
Conskiculrung eines Domizils, Verheirarhung und sonstige Rechesverhältmisse niche wei-
ter ankommen soll.
zu d.
1) Es sollen unter den, J. 6. der Convencion erwähmen belmathlosen Personen diejeni-
gen verstanden werden, welche weder durch eigene Handlungen eine Heimath begrün-
det, noch solche durch ihre Elrern nachweislich erlangt haben, die vielmehr lediglich
durch löre zusällige Gebure lnnerhalb des Sctaaksgebieles (§. 2. b. der Conveimion)
oder durch ilre bloße Anwesenhelt in demselben (§. 4.) Angebörige des betressenden
Staates geworden sind;