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den litterarischen und artlstischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte
Vervielsälligung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weltere Werelnbarung über
gemeinsame Gewährung elnes völlig ausreichenden Schutes aber gleichgestig vorbehalten wor-
den (#6, so sind fämmrliche deuesche Regierungen über solgende Bestimmungen zur Ergänzung
des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen:
4) der durch den Areikel 2. des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens
zehn Jahre von dem Erscheinen eines litterarischen Erzeugnlsses oder Werkes der Kunst
an zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfäkei=
9 gung auf mechanischem Wege wird sortan inmerhalb des ganzen deutschen Bimdeêge-
birtes für die Lebensdauer der Urheber solcher lirterarischer Ergeugnisse und Werke
der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährc.
2) Werke anonymer und pseudonymer Aukoren, sowise posthume und solche Werke, welche
von moralischen Personen (Academieen, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen
solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre thres Erscheinens an.
3) Um diesen Schuß in allen deutschen Bundesstaaten in Auspruch nehmen zu koͤnnen,
genuͤgt es, die Foͤrmlichkeiten ersülle zu haben, welche dieserhalb ln dem deurschen
Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, geseglich vorgeschrieben nd.
4) Die Verbindlichkeir zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w. Verleß-
ten liege dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wissenclich Handel
treibr, ob, und zwar solidarisch, insoweic nicht allgemeine Rechtsgrundsäte dem ent-
gegenstehen.
5) Ole Entschädigung bat in dem Verkaufspreise einer richterlich seskzusetzenden Anzahl
von Exemplaren des Originalwerkes zu bestehen, welche bis auf 1000 Erxemplare
aufsleigen kann, und eine noch höhere seyn soll, wenn von dem Werletheen ein noch
größerer Schaden nachgewiesen worden ist.
6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielsältigung auf me-
chanlschem Wege, auf den Amrag des Verlehten, in allen Bundesstaaten, wo die
Landesgesebgebung nicht noch höhere Strasen vorschrelbe, Geldbußen bis zu 1000
Gulden zu verhängen.
7) Dlie über dergleschen Vergehen erkennenden Richter haben, nach nüherer Bestimmung