Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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den litterarischen und artlstischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte 
Vervielsälligung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weltere Werelnbarung über 
gemeinsame Gewährung elnes völlig ausreichenden Schutes aber gleichgestig vorbehalten wor- 
den (#6, so sind fämmrliche deuesche Regierungen über solgende Bestimmungen zur Ergänzung 
des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen: 
4) der durch den Areikel 2. des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens 
zehn Jahre von dem Erscheinen eines litterarischen Erzeugnlsses oder Werkes der Kunst 
an zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfäkei= 
9 gung auf mechanischem Wege wird sortan inmerhalb des ganzen deutschen Bimdeêge- 
birtes für die Lebensdauer der Urheber solcher lirterarischer Ergeugnisse und Werke 
der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährc. 
2) Werke anonymer und pseudonymer Aukoren, sowise posthume und solche Werke, welche 
von moralischen Personen (Academieen, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen 
solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre thres Erscheinens an. 
3) Um diesen Schuß in allen deutschen Bundesstaaten in Auspruch nehmen zu koͤnnen, 
genuͤgt es, die Foͤrmlichkeiten ersülle zu haben, welche dieserhalb ln dem deurschen 
Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, geseglich vorgeschrieben nd. 
4) Die Verbindlichkeir zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w. Verleß- 
ten liege dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wissenclich Handel 
treibr, ob, und zwar solidarisch, insoweic nicht allgemeine Rechtsgrundsäte dem ent- 
gegenstehen. 
5) Ole Entschädigung bat in dem Verkaufspreise einer richterlich seskzusetzenden Anzahl 
von Exemplaren des Originalwerkes zu bestehen, welche bis auf 1000 Erxemplare 
aufsleigen kann, und eine noch höhere seyn soll, wenn von dem Werletheen ein noch 
größerer Schaden nachgewiesen worden ist. 
6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielsältigung auf me- 
chanlschem Wege, auf den Amrag des Verlehten, in allen Bundesstaaten, wo die 
Landesgesebgebung nicht noch höhere Strasen vorschrelbe, Geldbußen bis zu 1000 
Gulden zu verhängen. 
7) Dlie über dergleschen Vergehen erkennenden Richter haben, nach nüherer Bestimmung
	        
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