Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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nisses statt zu geben, vlelmehr wirb jebes von elnem solchen Verlchte gesprochene 
Erkenneniß in dem andern Staate als unguͤltlg betrachtet. 
Art. 5. 
se. Belde S:aaken erkennen den Grundsaß an, dah der Kläger dem Gerlchts- 
liogten. stande des Beklageen zu folgen habe; es wird daher das Erkenntniß dieser Ge- 
richtsstelle niche nur, kusosern dasselbe Elwas gegen den Beklagten, sondern auch, 
nsosern es Elwas gegen den Kläger, 3. B. rückstichtllch der Erstattung von Un- 
kosten versüge, in dem andern Staate als rechtsgülulg anerkannt und vollzogen. 
Art. 6. 
iderllagt. Zu der Insinuation der von dem Gerichte des elnen Staates an elnen Un- 
kerthau des andern, auf elne angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowle 
zu der Wollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßeen Erkennenis- 
ses ist das requiricte Gericht nur unter den in seinem Lande in Aunsehung der 
Wcberklage geltenden geleblichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Be- 
stimmung Ar#ikel 3. sich modisizirt, 
Art. 7. 
probctaliens, Die Provocalsonsklagen (er lece dilfamari ober ex lege ei conlendot) 
es werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches dle rechtliche Ausführung 
des Hauptanspruches gebören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, be- 
sonders lm Falle des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrlgkele 
des Provocirten als rechesgüleig und vollstreckbar anerkanne. 
Art. 8. 
btuiicher Der persönliche Gerlchtestand, welcher entweder durch den Wohnsiß in el- 
4% nem Scaace oder bel demnen, welche einen elgenen Wohnsitz noch niche genommen 
baben, durch die Herkunfe in dem Gerichtsstande der Eliern begründet ist, wird 
von beiden Staaten in persönlichen Klagen dergestale anerkannt, daß die Unter- 
thanen des einen Staates in der Regel, und Infosern ulche in nachstehend er- 
wähnten Fällen spezielle Gerscheestände concuerlren, nur vor #brem relperelven 
persönlichen Richter brlange werden dürfen.
	        
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