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daß einzelne Organe oder Fleischteile zu beanstanden sind (§ 11 des Gesetzes),
so hat der Fleischbeschauer sich zunächst zu vergewissern, daß das versicherte Tier
mit dem geschlachteten identisch ist und, wenn er nach dieser Richtung hin keine
Zweifel hegt, die Identität und den Befund der Beschau unter 1 auf der Rück-
seite des Versicherungsscheines nach Anleitung des Formulars in Anlage A zu
bescheinigen.
Hat der Fleischbeschauer dagegen Zweifel, daß das geschlachtete Tier mit
dem versicherten identisch ist, so hat er dies auf dem Formulare ebenfalls unter I
durch Hinzufügen entsprechender Worte, z. B. „noch zu erbringen ist“, erkennbar
zu machen.
8 10.
Nach Eintragung des Befundes der Beschau in den Versicherungsschein (8 9)
hat der Fleischbeschauer, nachdem das Fleisch ordnungsmäßig ausgekühlt ist, und
nachdem etwaige durch Krankheit hervorgerufene Wucherungen und Auswülchse,
insbesondere auch der sogen. Ausputz des Brust= und Bauchfelles entfernt sind,
das Gewicht des tauglichen, des untauglichen, des nur bedingt tauglichen und
des für minderwertig erklärten Fleisches sowie der beanstandeten einzelnen
Organe und Fleischteile festzusetzen und das Ergebnis sowie — neben dem Werte
des für tauglich erklärten Fleisches und der für tauglich erklärten Organe und
Fleischteile — den Entschädigungswert des verworfenen oder beanstandeten
Fleisches und der betreffenden Organe nach dem derzeit geltenden Tarife und
zwar nur dann, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt — vergl. 8 11
des Gesetzes in Verb. mit Art. 3 und 4 des Nachtragsgesetzes — gleichfalls in
die Bescheinigung unter 1 auf der Rückseite des Versicherungsscheines einzutragen.
Hierbei ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungswertes zu
beachten, daß dasjenige für nur bedingt tauglich befundene Fleisch, welches vor
dem Verkauf auf der Freibank nicht gekocht zu werden braucht, sondern (wie
z. B. finniges Fleisch) nach vorausgegangenem Pökelungs= oder Kühlungsprozesse
roh zum Verkauf gelangen kann, dem tauglichen, jedoch in seinem Nahrungs-
und Genußwert erheblich herabgesetzten (minderwertigen) Fleische gleichzuachten
und mithin auf der Rückseite des Versicherungsscheines unter der Entschädigungs-
rubrik c (nicht b) einzutragen ist.
Bei der Feststellung des Entschädigungswertes ist vom Fleischbeschauer
nach Maßgabe des Vordruckes auf der Rückseite des Versicherungsscheines anzu-
geben, ob nach seiner pflichtgemäßen Schätzung der vom Verkäufer oder Besitzer