Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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daß einzelne Organe oder Fleischteile zu beanstanden sind (§ 11 des Gesetzes), 
so hat der Fleischbeschauer sich zunächst zu vergewissern, daß das versicherte Tier 
mit dem geschlachteten identisch ist und, wenn er nach dieser Richtung hin keine 
Zweifel hegt, die Identität und den Befund der Beschau unter 1 auf der Rück- 
seite des Versicherungsscheines nach Anleitung des Formulars in Anlage A zu 
bescheinigen. 
Hat der Fleischbeschauer dagegen Zweifel, daß das geschlachtete Tier mit 
dem versicherten identisch ist, so hat er dies auf dem Formulare ebenfalls unter I 
durch Hinzufügen entsprechender Worte, z. B. „noch zu erbringen ist“, erkennbar 
zu machen. 
8 10. 
Nach Eintragung des Befundes der Beschau in den Versicherungsschein (8 9) 
hat der Fleischbeschauer, nachdem das Fleisch ordnungsmäßig ausgekühlt ist, und 
nachdem etwaige durch Krankheit hervorgerufene Wucherungen und Auswülchse, 
insbesondere auch der sogen. Ausputz des Brust= und Bauchfelles entfernt sind, 
das Gewicht des tauglichen, des untauglichen, des nur bedingt tauglichen und 
des für minderwertig erklärten Fleisches sowie der beanstandeten einzelnen 
Organe und Fleischteile festzusetzen und das Ergebnis sowie — neben dem Werte 
des für tauglich erklärten Fleisches und der für tauglich erklärten Organe und 
Fleischteile — den Entschädigungswert des verworfenen oder beanstandeten 
Fleisches und der betreffenden Organe nach dem derzeit geltenden Tarife und 
zwar nur dann, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt — vergl. 8 11 
des Gesetzes in Verb. mit Art. 3 und 4 des Nachtragsgesetzes — gleichfalls in 
die Bescheinigung unter 1 auf der Rückseite des Versicherungsscheines einzutragen. 
Hierbei ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungswertes zu 
beachten, daß dasjenige für nur bedingt tauglich befundene Fleisch, welches vor 
dem Verkauf auf der Freibank nicht gekocht zu werden braucht, sondern (wie 
z. B. finniges Fleisch) nach vorausgegangenem Pökelungs= oder Kühlungsprozesse 
roh zum Verkauf gelangen kann, dem tauglichen, jedoch in seinem Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzten (minderwertigen) Fleische gleichzuachten 
und mithin auf der Rückseite des Versicherungsscheines unter der Entschädigungs- 
rubrik c (nicht b) einzutragen ist. 
Bei der Feststellung des Entschädigungswertes ist vom Fleischbeschauer 
nach Maßgabe des Vordruckes auf der Rückseite des Versicherungsscheines anzu- 
geben, ob nach seiner pflichtgemäßen Schätzung der vom Verkäufer oder Besitzer
	        
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