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welche einzelnen Grundstücken durch außergewöhnliche Hergabe von Areal zu
Straßenzwecken erwachsen.
Der Bereich des Bebauungsplaus, innerhalb dessen das in das Verfahren
einzubeziehende Gelände gelegen sein muß, erstreckt sich auf das ganze Gebiet,
welches erforderlich ist, um an den in Betracht kommenden Straßenlinien „ge-
eignete Baustellen“ schaffen zu können.
Als antragsberechtigte Grundstückseigentümer im Sinne dieses Para-
graphen gelten die als solche im Grundbuche Eingetragenen, soweit nicht ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuche vorgemerkt ist. Die für die
Veräußerung der Güter gewisser Personen bestehenden gesetzlichen Beschränkungen
sind auf die Antragsberechtigung einflußlos.
Einc auf freier Vereinbarung der Eigentümer beruhende Neueinteilung
oder Umlegung eines Geländes hat nur dann die Rechtswirkungen des IV. Ab-
schnittes des Gesetzes, wenn sie in Gemäßheit § 25 Abs. 2 erfolgt ist.
Wie im Falle des § 5 Abs. 2, so kann auch bei Vorhandensein der
Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 die Gemeindeaufsichtsbehörde gegebenenfalls selbst
an Stelle der Gemeindeverwaltung das Erforderliche bewerkstelligen.
Zu § 23.
Wie in die Bebanungspläne (s. zu § 6), so sind auch in den Umlegungs-
plan die alten Grundstücksgrenzen schwarz, die neuen rot einzuzeichnen.
Die dem Plane beizugebenden Ausführungsbestimmungen sollen enthalten:
1. Ein Verzeichnis der beteiligten Eigentlmer unter Angabe der Flurbuchs-
nummern, Katasterfolien und Grundbuchsblätter der in das Verfahren
einzubeziehenden Grundstücke.
Die Richtigkeit des Verzeichnisses ist von dem Grundbuchamte zu
bestätigen; hierdurch gilt der Eigentumsnachweis als erbracht.
am Eine Aufstellung, enthaltend den Umfang und Wert der bei der Um-
legung auszutauschenden Grundstücksflächen, der zu entziehenden oder
neu zu begründenden Rechte, sowie die zu gewährenden Entschädigungen.
Eine ausführliche Darstellung der Grundsätze, von denen bei der vor-
geschlagenen Neueinteilung der Grundstücke ausgegangen worden ist.
. Eine Darstellung des Ergebnisses der mit den Beteiligten geführten
Verhandlungen nebst dem Gutachten der etwa vernommenen Sach-
verständigen.
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