Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Neuß jüngerer Linie. 
No. 741. 
  
Inhalt: Geseb, betressend eine Abänderung der Nolariatsordnung vom 10. August 198##. 
  
Gesetz 
vom 0. Juni 1909, 
eine Abänderung der Notarlatsordnung vom 10. August 1899 betreffend. 
Wur Heinrich der Wierzehnte, von Gottes Gnaden Jungerer Kinie reoterender Furst Beuß, 
Gras und berr von Vlauen, Herr zu Ereh, Kranichfeld, Gkra, Schlelz und Todenstein eic. rir. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Die Absätze 1 und 3 des § 9 der Notariatsordnung vom 10. August 1899 
(Gesetzsammlung Band XXIII, S. 84) werden aufgehoben. 
§ 2. 
An Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten folgende Bestimmungen: 
#u) Abs. 1. Das Fürstliche Ministerium kann einem Notar auf dessen 
Antrag für die Dauer einer Krankheit sowie für die Dauer einer 
durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von seinem 
Amtssitze oder einer in gleicher Weise gerechtfertigten andenweitigen 
Ausgegeben am 7. Juli 1909.
	        
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