Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Neuß jüngerer Linie. 
No. vo5. 
Inhalt: Ministerial, Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Reisekosten der Zivilstaatadiener betr. 
Munisterial- Perordnung 
vom 18. März 1907 
zur Ausführung des Gesetzes, die Reisekosten der Zivilstaatsdiener 
betreffend, vom 5. März 1007. 
  
  
Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1907, die Reisekosten der 
Zivilstaatsdiener betreffend (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 7), wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
§ I. 
Staatsdiener, welche mehr als eine Stelle bekleiden, haben Tage-, Nacht- 
und Reisegelder stets als Inhaber derjenigen Stelle zu beziehen, zu deren 
Geschäftskreis die den Anlaß der Dienstreise bildende Angelegenheit gehört. 
§ 2. 
In Vertretung eines einer höheren Tagegeldklasse angehörigen Staats- 
dieners unternommene Dienstreisen verleihen dem Vertreter keinen Anspruch auf 
Gewährung höherer Reisekosten als der ihm an sich zustehenden. 
*5 3. 
Bei Dienstreisen sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten. Für 
etwa gewählte unnötige Umwege Reisekosten in Ansatz zu bringen, ist unstatthaft. 
Ausgegeben am 20. März 1007. 10
	        
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