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8 50.
Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur
Einreichung der Selbsteinschätzung werden flir die in außereuropäischen Ländern
und Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen
Reichs Abwesende auf sechs Wochen, für die übrigen Abwesenden auf drei Wochen
verlängert.
8 60.
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die irrtümliche An-
bringung desselben bei einer unzuständigen Behörde sind fiülr die Frage der
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels belanglos. Wird ein Rechts-
mittel bei einer zu dessen Entgegennahme nicht zuständigen Behörde angebracht,
so hat diese es der zuständigen Behörde zu überweisen.
8 61.
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Einschätzungs-
kommissionen sowie dem Landsteueramte und den Steucrämtern ilber Verhältnisse,
welche auf das Einkommen der Steuerpflichtigen von Einfluß sind, auf bestimmte
Fragen Auskunft zu erteilen und die Einsicht aller die Besitz-, Vermögens= und
Erwerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Akten, Büher, Urkunden 2c.
zu gestatten, sofern nicht, wie z. B. bei den Sparkassen, gesetzliche Bestimmungen
oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.
* 62.
Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
der dem Steunerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen Vereinbarungen
zu treffen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommenstener unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz
enthaltenen Vorschriften geregelt wird.
8 63.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung der Einkommensteuer für
das die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 umfassende Steuerjahr 1911
in Kraft.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1898 samt den dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen verlieren ihre Wirksamkeit am 1. April 1011