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Ein großes Verdienst hat sich der Landtag auch in dieser Periode durch
Verabschiedung einer größeren Zahl wichtiger Gesetze erworben.
Hier ist in erster Linie zu erwähnen das Gesetz betreffend die Anlegung,
Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen, durch welches die mit
der baulichen Entwickelung der Ortschaften zusammenhängenden Fragen von zum
Teil sehr komplizierter Natur im Fürstentume zum erstenmale die dringend
nötige gesetzliche Regelung erfahren haben.
Ferner:
das in hygienischer Hinsicht wichtige Gesetz, betreffend den Schutz der
Wasserleitungen,
das die staatliche Ausnutzung etwaiger Kaliläger ermöglichende Nachtrags-
gesetz zum Berggesetze vom 9. Oktober 1870,
das Gesetz, betreffend die Warenhaussteuer, durch welches den Gemeinden
die bisher fehlende Befugnis zur Einführung einer Umsatzsteuer für
Warenhäuser usw. eingeräumt wird,
das Nachtragsgesetz zu dem Gesetze vom 18. Juli 1892, durch welches die
bisher nur bei Milzbrand stattfindende Entschädigung gefallener Rinder
auf den Rauschbrand und die Wildseuche ausgedehnt wird,
das Nachtragsgesetz zu dem Gesetze vom 10. Januar 1887, die Untersuchung
der Zuchtstiere betreffend,
das Gesetz, betreffend eine weitere Abänderung des Gesetzes vom 9. Februar 1893
über die Besoldungen der Geistlichen,
das Gesetz, betreffend eine weitere Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1803
über die Besoldungen der Volksschullehrer,
das der Petition der Volksschullehrer um Anrechmiug der provisorischen
Dienstzeit bei deren Pensionierung Berilcksichtigung schenkende Nachtrags-
gesetz zu dem Gesetze über den Zivilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891,
das Gesetz, die Reisekosten der Zivilstaatsdiener betreffend,
das Gesetz, betreffend den Erlaß der Beiträge zur Allgemeinen Beamten-
Witwen= und Waisenpensionsanstalt,
die drei Nachtragsgesetze zum Gerichtskostengesetze vom 10. August 1899,
welche den Zweck verfolgen, einige diesem Gesetze anhaftende Unstimmig-
keiten zu bescitigen und die vielfach mit der Besitztitelberichtigung ver-
bundene Erhebung von Nebenabgaben zu Gunsten der Gemeinden auf
eine gesetzliche Basis zu stellen,