Gesetzsammlung
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Fürstentun Neuß jüngerer Linie.
No. 715.
Inhalt: Nachirag zur Ministerial Verordnung vom 0. April 1005 zur Ausführung des Reichsgesetze#.
Hind- die B#eseittgung. von Ausle ungsstiossen bei Vielbeförderungen auf Eisenbahnen, vom
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Nachtrag
vom 1. Oktober 1907
zur Ministerial-Verordnung vom 6. April 1905 zur Ausführung des
Reichsgesetzes, betreffend die Beseltigung von Ansteckungsstoffen bei
VBiehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876
(Gesetzsammlung Bd. XXV. S. 190).
Zur Auosführung der Festsetzungen des Bundesrats über die Desinfektion
der Nampen (§ 9 der mit vorbezeichneter Ministerial-Verordnung abgedruckten
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1904) wird folgendes bestimmt:
ei Frostwetter sind die Rampen usw. nicht mit Wasser zu spülen, viel-
mehr ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Dreifettion die dreiprozentige
Kresolschwefelsäurelösung mit einem Zusatze von ½ Kilogramm Kochsalz auf je
10 Liter Flüssigkeit zu verwenden. Sollte dieser Zusatz bei strenger Kälte nicht
augreichen, die Eisbildung zu verhindern, so ist er bis auf 1 Klogramm zu
erhöhen.
In allen Fällen ist die Deginfektionsflüssigkeit solange mit einem Holz-
stabe durchzurühren, bis sich das zugesetzte Kochsalz völlig gelöst hat.
Gera, den 1. Oktober 1907.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
K. Graesel.
Ausgegeben am 9. Oktober 1907.
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