Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

93. 
Zu den §§. 15 Abs. 2, 35, 37, 43, 58 Al. 1. 
Art. III. 
Die Untersagung des in den angezogenen Paragraphen des Bundesgesehes ge- 
dachten Gewerbebetriebs geschieht durch den Gemeindevorstand und ein etwaiger Recurs 
dagegen geht an den Bezirksausschuß. 
Die Exrörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden 
Amtohalber. Für das Verfahren und die Enischeidung gelten neben den Bestimmungen 
in den §§. 20 und 21 des Bundesgesehes in der Recursinstanz die unter Art. U dieser 
Verordnung für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften. 
Zu §. 155. 
Art. WV. 
Unter den in der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund erttähnten 
„Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizebbehörden, Ortspolizelbehörden“ 
ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen. 
Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höheren Verwaltungsbehörde“ die Rede 
ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden. Indeß ist der 
Vorsipende des Lehtern befugt, im Austrage desselben selbsiständig nicht nur alle dle 
Entschließungen des Bezirksausschusse# vorbereitenden und ausführenden Versügungen 
zu treffen, sondern auch die Enischlithung. in solchen Fällen zu fassen, wo die nach- 
gesuchte Genehmlgung im Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens erthellt 
werden kann und in dem Bundesgesehze die Beobachtung des in den 85. 20 und 21 
geordneten Verfahrens nicht unter allen Umständen vorgeschrieben ist. In den Fällen 
der §§. 28, 94, 99, 140, 142 ist jedoch Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere 
zuständig. 
Im Uebrigen ist die zuständige Behörde für die Fälle in den 
SS. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 61, 106 
der Gemeindevorstand, 
in den 
SSl 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungsbehörde), 147 a. E. 
der Bezirksausschuß, 
8. 30 a. E. 
das Phyficat,
	        
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