Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Zu §. 39 des Bundesgesetzes. 
Bei der dermallgen Einrichtung von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger hat es 
auch fernerhin sein Bewenden. Die Erlaubniß zu Betreibung des Geschäftes, die Ab- 
änderung der bestehenden Kehrbezirke, sowie die Feststellung der Taxe (§F. 77) innerhalb 
eines einzelnen Bezirks steht dem Bezirksausschuß, die Abänderung von Kehrbezirken, 
welche mehrere Verwaltungsbezirke berühren, sowie die etwaige Aufhebung der Kehr- 
bezirke steht dem Fürstlichen Ministerium Abtheilung für das Innere zu. 
Zu §. 63 des Bundesgesetzes. 
Ein Legitimationsschein zum Gewerbebetriebe im Umherziehen ist nicht erforderlich 
zum Verkaufe oder Ankaufe roher Erzeugnisse der Landwirthschaft und Forstwirthschaft, 
des Garten= und Obstbaues, zum Verkaufe von Victuallen und Brennmaterialien, sowie 
der in §. 19 der Ausführungsverordnung vom 8. Juni 1863 zur Gewerbe-Ordnung 
vom 11. April 1863 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs. 
Zu 8. 80 des Bundesgesehzes. 6 
Vorerst bewendet es bei der Vorschrift der Reglerungsbekanntmachung vom 20. Januar 
1854, nach welcher die Apotheker verpflichtet sind, sich bei der Bestimmung des Preises 
der in ihren Offieinen bereitet und ausgegeben werdenden Axzneimittel nach der König- 
lich Preußischen Taxe zu richten. 
Gera, den 24. September 1869. 
Fürstliches Ministerinm. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.