103
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 313.
Ministerlalbekanntmachung vom 30. Rovember 1869, die Behandlung der Postsendungen bel den
Staatsbehörden nach Wegfall der Ponosreithümer betreffend.
In Berücksichtigung, daß nach §. 6 und 14 des Bundesgesetzes vom 5. Juni
1669 die Mehrzahl der bestehenden Porkofreiheiten und Portocimäßigungen mit Anfang
des nächsten Jahres in Wegfall kommt, wird für die künftige Behandlung der Post-
sendungen bei den Staatsbehörden Folgendes hierdurch angeordnet:
8. 1.
Die Staatsbehoͤrden haben ihre an inländische Behörden gerichteten portopflichtigen
Postsendungen jederzeit zu frankiren. Unfrankirte portopflichtige Sendungen inländischer
Behoͤrden sind von den adressatischen Behörden ebenso zurückzuweisen, wie unfrankirte
Sendungen, welche von Privalpersonen ausgehen.
8. 2.
Die Vorkozahlungen für unfrankirte Sendungen auswärtiger Behörden sind von
der empfangenden Behörde, wie zeither, unter dem Verwaltungsaufwande beziehungs-
weise unter den Verlägen zu verrechnen.
8. 3.
Die Portobeträge für alle obgehenden Sendungen der Staatsbehörden sind bis
auf Weiteres bei den Postanstalten zu kontiren. Ueber die näheren geschäftlichen For-
men im Betreff der Einrichtung und Benupung der Kontobücher und die Anweisung
der von den Postansialten creditirten Beträge bleibt besondere Insiruktion vorbehalten.
Gera, am 30. November 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou. .
Semmel.
Ausgegeben den 8. Dezember 1869. 24