Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Die Richtigkeit des erfolgien Abschlusses ist durch den betreffenden Oberbe amten 
sowohl in dem Notizbuch, als auch in einem daraus zu fertigenden Auszug zu be- 
scheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Roh-Materials, welches in dem 
ausgesübrten Taback enthalten gewesen ist, in der Haupisumme (nicht auch für die ein- 
zelnen Tabackssorten) ersichtlich zu machen und ist dem Tabacks-Konto beizufügen. 
8. 13. 
Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungs-Verhältnisses von ausländ ischem 
und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (F. 12) zu vermeiden, so wird auf 
seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung des General--Inspektors des Thüringi- 
schen Zoll- und Handels-Vereins, nach vorgängiger mit Beachtung des bisberigen Ab- 
saßes nach dem Ausland gepflogener Erörterung, das Fürüliche Ministerium, Abtheilung 
für die Finanzen, die dem durchschninlichen Mischungs-Verhältniß angemessene Menge 
Fabrikate bestimmen, welche nur gegen Vergütung der Steuer (S. 20) auszuführen ist. 
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften des 
§. 7 zu behandeln. Von dem Neltlo-Gewicht der hiernach im Lauf eines Vierteljahres 
angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacks-Fabrikate wird die 
der eben erwähnten Bestimmung des Fürsilichen Ministeriums, Abtbeilung für dle 
Finanzen, entsprechende, gegen Steuer-Räckvergütung (5. 20) auszuführende Menge in 
Abzug gebracht und nur von dem Rest die Zoll-Rückvergütung nach den Bestimmungen 
des §. 8 berechnet. 
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben forklaufend einen tabellarischen. 
Auszug aus ihrem Versendungsbuch zu dem Zweck zu führen, daß daraus jeder Zeit 
von jeder bereiteten Tabackssorte die Netto-Gewichts-Menge, welche unter Einhaltung 
der Vorschriften des §. 7 in's Ausland gesendet worden ist, entnommen und hiernächst 
mit Zuhülfenahme des Fabrikations-Buchs berechnet werden kann, welcher Theil in in- 
ländischem Taback besteht. 
Die Auszüge sind vierteljährlich abzuschließen. 
S. 14. 
Jeder Fabrikant, welcher für seinen Absatz in's Ausland Zollvergütung anspricht, 
ist verbunden, jährlich an einen bestimmten, im Voraus zu verabredenden Zeilpunkt eine 
Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an rohen 
Tobacksblättern und Stiengeln, an Karotten= und Rollen-Taback, sowie selner Vorräthe 
an Fabrlkaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem damit begonnen 
wird, jedesmal zum Voraus der Zoll. und Steuer-Stielle anzuzeigen, welche einen Be- 
amten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während eines-Theils desselben
	        
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