Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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tals vorhanden gewesene Lagervorrath beigeschlagen und von der so gebildeten 
Summe diesenige Blättermenge abgesetzt wird, welche der Menge der in Ab- 
gang geschriebenen Fabrikate (vorüehend zu 3. a. und b.) entspricht. 
Die Verhällnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf rohe Blätter 
werden nach vorgängiger genauer Ermittelung der einschlagenden Verhälmisse 
von dem General-Juspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins für 
jede Fabrik festgesegzt. 
Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, welcher 
sich nach der Berechnung am Schluß des Kontos des vorhergehenden Quar- 
tals ergeben hat. Hat jedoch im Lauf oder am Schlusse eines Quartals 
eine Besiandesaufnahme (5. 14) stangefunden, so wird im nächsten Quartal 
bei der Berechnung des Lagerbestandes von demjenigen Lagervorrath ausge- 
gangen, welchen die Bestandesaufnabme, seweit erforderlich, nach vorher ge- 
pflogenen Erörterungen, als wirklich vorhanden herausgestellt hat. 
Bei Gelegenheit der Bestandesaufnahme (F. 14) ist jedesmal der büchermäßige 
Lagerbestand nach der vorüchend zu 4 ertheilten Vorschrift zu ermitteln und 
mit dem durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch bei diesem 
die Fabrikate auf Bläuter reduzirt) zu vergleichen. Zeigt sich hierbel, gleich- 
viel ob bei den aus- oder inländischen Tabacken, ein Unterschied, welcher in 
Fabriken, welche keinen Schnupflaback bereilen, 2½ Prozent, in Fabriken 
aber, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupftaback beschäftigen, 
3 Prozent des seit der lepten Bestandesaufnahme auf Lager gewesenen (ein- 
schließlich des aus der frühern Zeit übernommenen) Vorraths nicht übersteigt, 
so bewendet es bei der Berichtigung des Komos. Entgegengesetzten Falles 
sind über die Usachen des Unterschieds genaue und möglichst erschöpfende 
Erörterungen zu pflegen und deren Ergebniß ist dem General. Juspektor des 
Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins anzuzeigen. Bei der von dieser 
Behörde zu fassenden Enreschliehung ist insonderheit in Erwägung zu ziehen, 
ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem Fabrikan= 
ten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu ent- 
ziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an 
ausländischem Taback zur Rückzablung bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei. 
Für die sormelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie für 
die Aufstellung der Räckverg#rungs= Berechnung ist der Mustereintrag in Bei- 
lage II. mahgebend.
	        
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