Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 16. 
Die Fabrikanten muͤssen uͤber den Ankauf, die Versendung und den ganzen Fabrik- 
Betrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von dem General-In- 
spektor des Thüringischen Joll- und Handels-Vereins beauftragten Beamten vorzulegen 
haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Lehtern auf Verlangen jede auf das Fabrik- 
Geschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen. 
8. 17. 
Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoir-Bedienten und Fabrik-Arbeiter, sowie 
die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll= oder Steuer-Stelle 
anzuzeigen. 
Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels. Vereins bestimmt, 
welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften verpflichtet 
werden, inglelchen, welche von denselben die in Gemäßheit der übrigen Besltimmungen 
abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Richtigkeit dei Buchführung mit 
bescheinigen sollen. 
8. 18. 
Die vorstehend in den §§. 10 bis 17 angeordneten Kontrol-Bestimmungen finden 
keine Anwendung 
4) wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrik-Räumen ganz getreuntes 
Lokal nach den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur aus- 
ländische Blätter unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 4 und 5 ge- 
langen und darin unter steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt werden, 
so daß Zugang und Abgang behufs der Verpackung im Amts-Lokal slets unter 
stenerlicher Aufsicht erfolgt; 
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet: 
2) die Kosten der Beaussichtigung und des Verschlusses zu kragen; 
3) den Oberbeamien den Besuch aller ihrer Vetriebsräume und die Einsicht aller 
ihrer Fabrik= und Handels-Bücher zu gestatten. 
g. 19. 
Die Vergünstigung einer Joll-Rückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen 
oder an veränderte Bedingungen geknüpst werden. Die Zurücknahme soll dann immer 
erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesehliche Strafe erlitten 
hat, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen Ver- 
gehungen, dle er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist. 
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