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richter, dessen Jurisdiction der Verurtheilte vermöge seines Wohnorkes unterworfen ist,
von der erfolgten Verurtheilung unter thunlichst genauer Bezeichnung der Person des
Verurtheilten nach Stand, Vornamen und Zunamen, Alter, Heimathsort und Wohnort,
ingleichen des Verbrechens, wegen dessen die Veruxtheilung erfolgt ist, und der erkannten
Strafe nach Art und Maß, alobald nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses
Mittheilung zu machen.
Eine derartige Mittheilung soll nur dann unterbleiben, wenn die Strafe lediglich
u. wegen polizeilicher Uebertrelungen, soweit nicht für den Rückfall höhere Strafe
festgesezt ist, wie z. B. bei der Bestrafung der Bektler u. s. w. nach dem
Gesetz vom 30. April 1866,
b. wegen Zoll= und Stener-Defraudationen, oder wegen Hinterziehung anderer
öffentlicher Abgaben, oder wegen Beeinträchtigung der Regalien,
c. wegen Disziplinarvergehen und bloßer Ordnungswidrigkeiten,
4. wegen aller im Wege der Privatanklage verfolgten Ehrenkränkungen
erkannt worden ist.
3.
Elne Mittheilung gleichen Inhaltes, wie unter 2 vorgeschrieben, ist nach rechtskräf.
tiger Verurtheilung eines Angehörigen der zum gemeinschaftlichen Appellationsgericht zu
Eisenach verbundenen Länder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Ueber-
tretung Seitens desjenigen Gerichtes, welches die Untersuchung geführt hat, an die
Kreis-Polizelbehörde, deren Verwaltungsbezirk der Verurtheilte angehört, und auherdem,
wenn es sich um einen Angehörigen des Fürstenthums haudelt, an den Gemeindevorstand
derjenigen Gemeinde zu machen, der der Verurtheilte angehört.
Von dem Inhalte eines jeden rechtskräftigen Erkenntnisses, welches wider ein dem
Norddeutschen Bunde angehöriges, in das militairpflichtige Alter noch nicht eingetretenes,
Individiuum angeht, sofern darin wegen eines Verbrechens, Vergehens, oder einer Ueber-
tretung, bei der zugleich auf Verlust der siaatsbürgerlichen Rechte erkannt ist, eine Strafe
ausgesprochen isi, hat das Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, auch dem Ge-
meindevorstand der nicht zum Fürstenthum gehörlgen Gemeinde, deren Glied der Ver-
urtheilte ist, Mittheilung zu machen.
d.
In Ansehung der in das militairpflichtige Alter eingetretenen Angehörigen des
Norddeutschen Bundes liegt es dem Gericht, welches die Untersuchung führt, ob, von
der Einleitung ciner jeden Untersuchung wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung, bei der zugleich auf Verlust der staatsbürgerlichen Nechte angetragen ist,