Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Betrag von einem Thaler zu entrichten, welcher an die Kasse des betreffenden Bezirks- 
ausschusses (vgl. Verordnung vom 28. Dezember 1868) abzugeben ift. 
II. Ueber die Verpachtung von Jagden. 
8. 3. 
Die Bestimmungen der Jagdpolizel-Verordnung vom 5. Jull 1856 unter 1, alin. 
1 und 2, wonach die Verpachtung der einer Bezirksgenossenschaft zustehenden Jagd 
durch das Landrathsamt geschehen soll, ist aufgehoben. 
8. 4. 
Wenn die Genossenschaft der Grundbesitzer eines Jagdbezirks die Ausübung der 
Jagd verpachten will, so hat sie durch einen von ihr mit Stimmenmehrheit, welche nach 
der Größe der jagdbaren Grundfläche berechnet wird (vgl. §5. 5 und 6 der Ministerlal- 
Verordnung vom 18. November 1849) zu wählenden Bevollmächtigten eine öffentliche 
Bekanntmachung der bevorstehenden Verpachtung wenigstens 14 Tage vorher im Amts- 
und Verordnungsblatte und durch Anschlag an den für obrigkeitliche Veröffentlichungen 
im Orte bestimmten Stellen ergehen zu lassen. 
8. 5. . 
Nur auf Antrag des Bevollmächtigten, oder von Mitgliedern der Genossenschaft, 
welche wenigstens ein Viertheil aller Stimmen vertreten, hat sich das Landrathsamt, 
bez. der Stadtgemelndevorstand, der Leitung der Verhandlungen der Jagdgenossenschaft 
und der Verpachtung der Jagd zu unterziehen. 
8. 6. 
Die Verpachtung kann entweder öffentlich im Wege des Melstgebots, oder aus 
freier Hand erfolgen. · 
Bei einer oͤffentlichen Verpachtung kann sowohl die Auswahl unter den Bletenden, 
wie die Ablehnung sämmtlicher Gebote vorbehalten werden. 
Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf kuͤrzere Zeit als auf 
sechs Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender Pachtwerträge sind an diese 
Zeitbesiimmung nicht gebunden. 
Asterverpachtungen sind nicht gestattet. 
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pachters; jedoch soll den 
Erben des Lehteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft die Jagd 
durch eine geeignete Person bis zum Ablaufe der Pachtzeit ausüben zu lassen. 
Pachwerträge, die diesen Bestimmungen (§§8. 4 und 6) zuwiderlaufen, sind un- 
gültig.
	        
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