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3) Nachtragsgesetz vom 4. Juli 1870 zu §. 103 des Hypothekengesetzes vom 20. November 1858.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen im Nachtrage zu §. 103 des Gesehes vom 20. November 1858, die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
8. 1.
Wird ein verpfändetes Gebäude durch Brand oder bei Gelegenheit eines Brandes
zerstört oder beschädigt, so erstreckt sich das Hypothekenrecht auch auf die aus der Brand-
versicherungskasse dafür zu zahlende Entschädigung, insowelt solche nicht statutenmäßig
zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werden muß.
S. 2.
Unter den Voraussehungen, unter welchen das Hypothekenrecht auch die Früchte
eines verpfändeten Grundstücks ergreift, erstreckt sich dasselbe auch auf die für dergleichen
Früchte zu zahlenden Versicherungsgelder.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 4. Juli 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwiß.
4) Gesetz vom 4. Juli 10%o, i Aufhebung der dreiuslankenosie den n Geldsttasen und Konfiskaten
el Verwaltung der indirelten Steuern
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Die Antheile, welche nach den bestehenden Vorschristen für die Entdeckung, Fest-
stellung oder Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen Gesetze über Zölle und indirekte