Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 9. 
Die Fischereigenossenschaft hat sich zu dem Zwecke der Verpachtung an den zustän- 
digen Gemeindevorstand zu wenden, welcher die Verpachtung bel Vermeidung der Richtig- 
keit wenigstens vierzehn Tage vorher im Amts= und Verordnungsblatt und durch Anschlag 
an den für obrigkeitliche Bekanntmachungen im Orte bestimmten Stellen ausschreibt 
und leitet. 
Für Fischereibezirke, welche in mehreren Flurbezirken liegen, ist hierbel derjenige 
Gemeindevorstand competent, in dessen Bezirk sich die gröhere Wasserstrecke befindet. 
8. 10. 
Die Fischereigenossenschaft faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und es wird 
der ganze Bezirk nach dem geringsten Antheil, den ein Fischereiberechtigter an dem 
Fischwasser hat, in so viel Stimmen getheilt, als die änge des Fischwassers ergiebt, 
dergestall, dah jedem Fischereiberechtigten die hiernach entsprechende Stimmenzahl zufäll. 
8. 11. 
Die erzielten Pachigelder werden unter die Fischereiverechtigten nach Maßgabe ihrer 
Summenzahl vertheilt. 
8. 12. 
Wer fischen will, ohne an der Stelle, wo er dies thut, als Fischereiberechtigter, oder 
als Pachter, oder als angenommener Fischer berechtigt zu sein, muß mit einer Fisch- 
karte versehen sein und hat dieselbe bei Ausübuug der Fischerei stets mit sich zu führen. 
Die Fischkarten lamen auf die Person, auf die Dauer höchstens eines Jahres und 
auf ein bestimmt zu bezeichnendes Fischwasser. 
Sie werden von den einzelnen Fischerelberechtigten, Pachter oder angenommenen 
Fischer ausgestellt und sind von dem Gemeindevorstande des Ortes, in dessen Flurbezirke 
das Fischwasser liegt, zu beglaubigen. 
Wenn das Fischwasser sich auf mehrere Flurbezirke erstreckt, genügt die Beglaubigung 
der Karte durch einen der Gemeindevorstände. 
Das bei dem Fischen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines Stell- 
vertreters beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten. 
Für Erlangung einer Fischkarte ist eine Abgabe von 5 Sgr. au die Kasse der- 
jenigen Gemeinde, in welcher das Fischwasser liegt, zu entrichten. Erstreckt sich das 
Fischwasser auf mehrere Gemeindebezirke, so ist der Bettag nach gleichen Theilen unter 
die bekheiligten Gemeindekassen zu theilen. 
Außerdem ist für die Beglaubigung eine Gebühr von 2 Sgr. 6 M. zu enrrichten. 
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