Gesetzsammlung
Fürstlich Reufischen Lande in jüngerer Linie.
No. 0#.
minihertaltetanntmechung, l Mineralöle, **“ Oele und den Mate betressend,
om 8. Februar 1869.
Auf Grund §. 25 der crurenwennn vom 11. April 1863 verordnen wir mit
Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten über die Lagerung und Auf-
bewahrung von Mincralölen, ätherischen Oelen und Alkohol, den Verkehr damit und die
Falrikation derselben hierdurch Folgendes:
8. 1.
Die unter verschledenen Namen, z. B. Aether, Benzin, Burning-Fluid,
Coal-oil, Erdöl, Gadäther, Gasoline, Kerosin, Kolzarin, Clgroin,
Culricatinöl, Naphta, Paraffinöl, raffin irtes Petroleum, Petroleum-
äther, Petroleumnaphta, Petroleumsprit, Petroleumterpentin, Pho-
logen, Rigolene, Rock. oil, Schieseröl, Solaröl, Stelnöl, Schwefel.
kohlenstoff, künstliches Terpentinöl und dergleichen vorkommenden Mineralöle
und Milschungen derselten unter sich und mit anderen Stoffen gehören zu den in §. 24
der Gewerbcordnung aufgeführten gefährlichen Stossen und sind daher Niederlagen der-
selben au das §. 26 sqd. des gedachten Gesees vorgeschriebene Genchmigungsoerfahren
gebunden.
Als Niederlage im Sinne von §. 24 der Gewerbeordnung wird ein Lagerraum
angesehen, in welchem eine Quantität von über Fünf Hundert Pfund lagert.
Die Lagerung dieser Stoffe in größeren Quantitäten als Fünf Hundert Pfund ist
nur in unheigbaren seuerfesten unterirdischen Gewölben oder massiven gewölbten Speicher-
räumen gestallet, welche sich in einzelnstehenden mindestens zehn Ruthen von anderen
Baulichkeiten entfernten unbewohnten und höchstens aus einem Keller nebst Erdgeschoß
Ausgegeben den 17. Februar 1869. 3