Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Das Fangen der Krebse unterliegt den gleichen Bestimmungen wie der Fischfang. 
8. 28. 
In Bezug auf alle, auf Grund dieses Gesetzes erkannten Strasen leiden die gesetz- 
lichen Bestimmungen bezüglich der Polizeistrafen Anwendung. Im Uebrigen erfolgt die 
Durchfübrung dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um 
jusilzmäßig zu erörtende Eigenthumsrechte handelt. 
8. 20. 
Unser Ministertum hat die zu Ausführung des Gesetzes erforderlich werdenden 
Verfügungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigesügtem Fürstlichen 
Inliegel. 
Schloß Ebersdorf, am 15. Juli 1870. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwitz. 
O 
Fischkarte 
hültig auf die Zeit vom 1. Juni 1870 bis mit 31. Mai 1871. 
  
Inhaber: 
Slond und Wohnork defselben: 
Fischwasser: 
Gebühr: 5 Sgr. (bezahlt). 
(Ort und Tag der Ausstellung.) 
(I. 8.) (Name des Ausstellers.) 
Beglaubigt 
(L. 8.) N. N. 
Gemeindevorstand zu N. N. 
  
  
 
	        
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