Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen die 
Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden 
Strecken anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schlenensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, 
welches die Grenze angilebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben 
werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem andern zu hindern. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der 
Bahn sind Warnungstafeln auszustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, 
wo Fuhrwerke, Reiter und Biehheerden anhalten müssen, wenn die Barrièren geschlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
S. 7. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkelt (§. 25) ohne Gefahr statt- 
finden können. 
8. 8. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesehzt werden, nachdem sie einer technisch-polizel- 
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als 
zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanken, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt. Reparaturwerkstatt ist eln offenes QuecksilberManometer 
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansaprohr 
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicher- 
heitsventile, resp. die lichtigkeit der Federwagen und Manometer an den Lokomotiven 
zu prüfen. 
8. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zuruͤckgelegten Wege sind Register zu fuͤhren. 
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die 
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000 
Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, 
niemals später jedoch als nach 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. 
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken 
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren.
	        
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