Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dompfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueber- 
druck mit dem zweisachen Betrage der zuläsiigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Almosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrasttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bel der ersten Prüfung 
Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande 
nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchsiens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Nevision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entsernen sind. Nach 
mindestens je 6 Jahren is. diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er- 
gebnisse zu veszeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Bekrieb gesetzt werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung 
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem 
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf 
der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser 
Vorrichtungen muh die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben sortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des Normalwasserstandes angebracht seln; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belaslung desselben nicht über das be- 
stimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile 
ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Milll- 
metern möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manomeker), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben sortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
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