Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst be- 
ständig eine richtlg gehende Uhr bet sich tragen. 
8. 20. 
Auf doppelgeleisigen ——r sollen die Züge immer das in ihrer Richtung. 
rechts liegende Geleise befahren 
Ausnahmen von dieser Hegel sind nur bei Gelelssperrungen nach vorgängiger 
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet. 
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Bestimmung 
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zuläsüg.- 
§S. 21. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht eine 
arbeitende Maschine an der Spipe des Zuges befindet. Für langsame Rückwärts- 
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfsen und bei Arbeitszügen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten dle 
Melle nicht übersteigt. 
Bel Zügen mit Lokomotlven an der Spipze ist das Nachschleben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
8. 22. 
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in 
welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein. 
8. 23. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zuͤgen 
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszuͤgen und bei Guͤterzuͤgen zwischen den Stationen 
und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann gestattet, wenn 
die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die Meile beträgt. 
8. 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station 
abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen snd und das 
für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
Züge, wohin auch leer gehende Lokomoliven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stationsdistanz solgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal Zwischenstationen 
anzulegen.
	        
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