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An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dles zu
signalisiren.
8. 25.
Die größte Fahrgeschwindigkelt, welche auf kelner Strecke der Bahn überschritten
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von nicht
wenigerkals 1000 Meter Radius:
für Schnellzüge auf 5 Minuten,
„ Personenzüge „ 6 „
„ Güterziuge „ 10 „
poro Meile festgesetzt; auf stärker geneitzten oder mehr gekrümmten Suecken muh dilese
Geschwindigkeit angemessen verringert werden.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) belm Uebergang über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
8. 26.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden,
daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
8. 27.
Bel Kourier-, Schnell- und Extrazügen, bel denen die in 8. 25 angegebene höchste
Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmitlel in einem
vorzugsweise tüchligen Zustande besinden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß
lämmtliche Zug= und Pufferfedern etwas angespannt sind;
4) die im §. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein;
I) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden.
8. 28.
Die Kurler und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor
den anderen Zügen.
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etva in die Schnellzüge eingestellt werden
möchten, dürfen höchstens mit 2/2 der normalmäßigen Ladungsfähigkelt belastet werden.
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