Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dles zu 
signalisiren. 
8. 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkelt, welche auf kelner Strecke der Bahn überschritten 
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von nicht 
wenigerkals 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
„ Personenzüge „ 6 „ 
„ Güterziuge „ 10 „ 
poro Meile festgesetzt; auf stärker geneitzten oder mehr gekrümmten Suecken muh dilese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) belm Uebergang über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8. 26. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei 
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
8. 27. 
Bel Kourier-, Schnell- und Extrazügen, bel denen die in 8. 25 angegebene höchste 
Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmitlel in einem 
vorzugsweise tüchligen Zustande besinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
lämmtliche Zug= und Pufferfedern etwas angespannt sind; 
4) die im §. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
I) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
8. 28. 
Die Kurler und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor 
den anderen Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etva in die Schnellzüge eingestellt werden 
möchten, dürfen höchstens mit 2/2 der normalmäßigen Ladungsfähigkelt belastet werden. 
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