Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 29. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedin- 
gungen zulässig: 
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts 
auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, 
daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festge- 
sehten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden 
wird; 
b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen 
Fahrzeit nicht herbeiführen; 
. die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung voß Gütern 
in keiner Weise belästigt werden. 
S. 30. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbesörderung staufinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
8. 31. 
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Abgangs= und 
Ankunstszelten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeichnen sind. 
8. 32. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die 
im 8. 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und daß letztere 
im Wesenilichen gleichmäßig vertheilt sind. Vei stärkeren Steigungen als 1 zu 200 
soll der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
sest verkuppell, die Sicherheitskeiten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffner- 
sitzen und der Dampfpfeife hergesiellt, die einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig be- 
lastet, die nörthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die Bremsen vorschrifts- 
mäßig vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bel jeder Veränderung in der Zu- 
sammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so welt zusammen gezogen sein, daß 
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten Zügen
	        
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