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8. 43.
Der Dienst mit dem eleltromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der
Eisenbahnverwaltung resp. Aussichtsbehorde erlassenen Justruktion gehandhabt; es muͤssen
durch denselben Depeschen von Statlon zu Statlon gegeben und sämmtliche Wärter
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Die Signale
1) der Zug geht nicht ab,
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülsslokomotlven müssen die Züge mit portatlven Apparaten
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
8. 44.
Nicht sahrplanmäßlge Züge oder einzelne Lokomotlven müssen in der Regel durch
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge
den Bahnwärkern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach-
achtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständi-
gung der belden betreffenden Stationen stattgesunden hat, und die Wärter vorher von
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
8. 45.
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöse muß, mindestens in den
Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Vor der Ankunst und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
geslellt sind.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden.
8. 46.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennilich
gemacht sein.