Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

187 
8. 43. 
Der Dienst mit dem eleltromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahnverwaltung resp. Aussichtsbehorde erlassenen Justruktion gehandhabt; es muͤssen 
durch denselben Depeschen von Statlon zu Statlon gegeben und sämmtliche Wärter 
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1) der Zug geht nicht ab, 
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülsslokomotlven müssen die Züge mit portatlven Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
8. 44. 
Nicht sahrplanmäßlge Züge oder einzelne Lokomotlven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge 
den Bahnwärkern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach- 
achtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständi- 
gung der belden betreffenden Stationen stattgesunden hat, und die Wärter vorher von 
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
8. 45. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöse muß, mindestens in den 
Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu 
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Vor der Ankunst und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die 
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig 
geslellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel 
vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden. 
8. 46. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennilich 
gemacht sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.