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den, Verschluß zu haltenden, vom Tageslicht erhellten, oder von Außen durch vollständlg
starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchleten, gut ventilirten (s. 2) Räumen auf-
bewahrt werden, welche allseitig von massiven Wänden umgeben und in dem Falle über-
wölbt sind, wenn sich über denselben bewohnbare Räume befinden, keine Ausflüsse oder
Abzuge nach Stahen, Canälen oder Hofräumen haben und zur Aufbewahrung anderer,
leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände nicht benußt werden.
Das Lagern derartiger Vorräthe im Freien oder unter offenen Schuhdächern ist
nur gestattet, wenn der betreffende hlaum angemessen groß und gegen jede gefahrbringende
Einwirkung von Auhen geschütt ist und unterliegt in jedem einzelnen Falle der besonderen
ortspolizeilichen Genehmigung.
8. 5.
Die Lagerräume (5. 4) dürfen nicht mit Licht betreten werden. Das Umfuͤllen von
Mineralöl darf nicht bei Licht geschehen. Vergossenes Mineralöl, sowie Sand oder Erde,
welche von solchen durchsogen sind, müssen sofort entsernt werden. Das Tabakrauchen
in dem Lagerraume Ist untersagt.
8. 6.
In dem Verkaufslokale darf Mineralöl nur in getrennt von elnander stehenden,
luftdicht verschlessenen, metallnen Gesähen von nicht mehr als je zehn Pfund Inhalt
oder in starken, fest verkorkten, höchstens ein Quart fassenden Glasflaschen aufbewahrt
werden. Die Gesäße und Flaschen müssen an Orten stehen, welche der Erwärmung durch
Sonne oder Oefen am wenigsten ausgesetzt sind.
8. 7.
Bei Niederlagen (8. 1), welche in so beträchtlicher Entfernung von anderen Baulich-
keiten liegen, daß im Fall einer Entzündung eine Weiterverbreitung des Feuers nicht
zu befürchten steht, kann das Fürstliche Landrathsamt, und hinsichtlich der übrigen An-
stalten zu Aufbewahrung von Mineralölen, welche, obwohl von den in vorstehenden
Paragraphen vorgeschriebenen mehr oder weniger abweichend, doch zu Erreichung der
bezweckten Feuersicherhelt geeignet erschelnen, der Gemeindevorstand auf besonderen schrift-
lichen Antrag der Betheiligten von der Veobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ganz oder theilweise entbinden.
In allen Fällen muß aber eine Niederlage von Mineralölen schon des Geruchs
wegen bei Vorhandensein der im F. 2 als die zweckmäßigste bezelchneten Ventilation
mindestens zwei Ruthen, in Ermangelung einer solchen Ventilation dagegen mindestens
vier Ruthen von jeder Nachbargrenze entfernt sein.