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IV. Bestimmungen für das Publilum.
8. 51.
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche
von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transpork der
Personen und Essekten getrossen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der
mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden
Bahnpolizei-Beamten (. 72) unweigerlich Folge zu lelsten.
8. 52.
Das Planum der Bahn, die dazu gehörlgen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken
und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Forsischuz-, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der Staats
anwaltschasten betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an
den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Siellen gestattet, so lange die letzteren
nicht durch Barrikren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige
Verzug zu vermeiden.
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrièren oder sonstigen Ein-
friedigungen ist untersagt. «
§.53.
Mit Ausnahme des Cbefs der Milltair= und Polizeibehörden, die am Orte des
Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staaksanwälte, der exekutiven Polizei= und der in der
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen., Forsischug= und Zoll= und
Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen
Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume beireten, welche ihrer Bestimmung
nach dem Publikum geöffnet sind.
Die Feüungöôkommandanten, Fortifikations-Offiziere und Fortisikations-Beamten,
welche durch ihre Unisorm als solche kenntlich sind, stehen den Militair= und Polizeichefs
insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb
des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf
den Vorplätgen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Siellen auffahren.
Die Ueberwochung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorpläßen,
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei=
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen.