Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 54. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum- 
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht 
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
8. 55. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der- 
jentge verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt. 
Das Uebertreiben von größeren Piehheerden über die Bahnübergänge darf zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr statifinden. 
8. 56. 
Privat. Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisenbahn- 
verwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benußt werden. 
8. 57. 
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, muͤssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehherden bei den ausfgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt für den Fal, 
daß die Glocken an den mit Zugbarridren versehenen Uebergängen ertönen. JFußgänger 
dürfen sich den rerschlessenen Barrlèren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
§S. 58. 
Alle Beschädlgungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß 
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonsiiger Fahrhindernisse sind verboten, 
ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung 
von Ausweiche-Vorrichtungen und übeihaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden 
Handlungen. 
8. 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport- 
Gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- 
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. 
Rücksichtlich der Versendung von Chemikallen und feuergefährlichen Gegenständen 
verbleidt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebs-Reglements. 
S. 60. 
Geladene Gewehre dürsen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das Zug- 
personal ist besugt, vor dem Einsteigen die von den Relsenden geführten Schießgewehre.
	        
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