Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Reglements muß in jedem Passagierzimmer 
ausgehängt und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buch ausgelegt seln. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
S. 72. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei nnd zunächst berufen und verpflichtet folgende 
Eisenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Ober-Betriebs-Inspektor, 
3) die Betriebs-Inspektoren und die Betriebs-Kontroleure, 
4) die Eisenbahn = Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs = Baumelster und 
Ingenteure, 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn= und Hülfsbahnwärter, 
7) der Bahnkontroleur, 
8) die Statlonsvorsteher, beztehungsweise Bahnhofs-Iuspektoren, 
9) die Stations-Ausseher, 
10) die Stations-Asssienten, 
11) die Welchensteller, 
12) die Zugsührer, Packmeister und Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei. Beamten müssen bei Ausübung ihres Diensies die vorgeschriebene 
Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
8. 73. 
Allen im 8. 72 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angesiellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwal- 
tung über ihre Diensiverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder 
gedruckte Insiruktionen zu ertheilen. 
8. 74. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berusenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besipen.
	        
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